30.08.2012

Kabinett beschließt Gesetzentwurf zur Strafbarkeit der gewerbsmäßigen Förderung der Selbsttötung

Das Bundeskabinett hat am 29.8.2012 einen Gesetzentwurf zur Strafbarkeit der gewerbsmäßigen Förderung der Selbsttötung beschlossen. Damit soll die gewerbsmäßige, also mit Gewinnerzielungsabsicht und auf Wiederholung ausgerichtete Förderung des Suizids in Form des Gewährens, Verschaffens oder Vermittelns einer Gelegenheit zur Selbsttötung verboten werden.

Nach der geltenden Rechtslage sind die eigenverantwortliche Selbsttötung und die Beihilfe zu ihr straflos. Dieses Regelungskonzept hat sich grundsätzlich bewährt. Der vorgelegte Gesetzentwurf soll nun eine Kommerzialisierung verhindern, indem er die gewerbsmäßige Suizidhilfe unter Strafe stellt. Damit wird ein Teilausschnitt der Sterbehilfe nunmehr erstmalig unter Strafe gestellt und gerade nicht für bestimmte Berufsgruppen - wie etwa die Ärzte - legalisiert.

Der gerechtfertigte Behandlungsabbruch (auch "passive Sterbehilfe"), bei dem entsprechend dem freiverantwortlichen Willen des Patienten eine medizinische Behandlung unterlassen oder beendet wird, um dem Krankheitsprozess seinen Lauf zu lassen, obwohl dies zum Tode führt, soll weiterhin straffrei bleiben. Ebenfalls straffrei bleibt eine ärztlich gebotene schmerzlindernde Medikation bei einem Sterbenden, die als unbeabsichtigte, aber unvermeidbare Nebenfolge den Todeseintritt beschleunigt (sog. "indirekte Strebehilfe").

Personen, die zugunsten eines Angehörigen oder einer anderen ihnen nahestehenden Person an der Tat des Suizidhelfers teilnehmen, ohne selbst gewerbsmäßig zu handeln, werden laut Entwurf ausdrücklich straffrei gestellt. Ehe- und Lebenspartner, die nach jahrzehntelangem Zusammenleben den geliebten, todkranken und schwer leidenden Partner zum gewerblich handelnden Sterbehelfer fahren, sollen nach wie vor nicht bestraft werden.

Linkhinweis:

Auf den Webseiten des BMJ finden Sie den Entwurf des Gesetzes zur Strafbarkeit der gewerbsmäßigen Förderung der Selbsttötung hier (pdf-Dokument).

BMJ PM vom 29.8.2012
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