02.07.2013

Käufer haben keine Ansprüche gegen den vom Verkäufer beauftragten Tierarzt

Ein vom Verkäufer eines Pferdes beauftragter Tierarzt haftet gegenüber dem Käufer nicht für eine fehlerhafte Ankaufsuntersuchung, wenn er mit dem Verkäufer insoweit eine Haftungsbeschränkung vereinbart hat. Eine solche vertragliche Absprache ist zulässig.

OLG Hamm 29.5.2013, 12 U 178/12
Der Sachverhalt:
Die Klägerin hatte im Oktober 2009 von einem Pferdehändler einen sechsjährigen Wallach zum Preis von 6.300 € erworben. Am Verkaufstag führte der beklagte Tierarzt eine Ankaufsuntersuchung durch und bescheinigte dem Pferd keine erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Den Auftrag für diese Untersuchung hatte zuvor der Beklagte vom Verkäufer erhalten und mit diesem vereinbart, dass er nur gegenüber in seinem Auftrag namentlich erwähnten Dritten haften könne. Die Klägerin wurde in dem Auftrag allerdings nicht erwähnt.

Nachdem bei dem Wallach im April 2011 Arthrose in einem Hufgelenk festgestellt worden war, forderte die Klägerin vom Beklagten ca. 18.000 € Schadensersatz. Sie war der Ansicht, dass seine frühere, die Arthrose nicht erwähnende Ankaufsuntersuchung fehlerhaft gewesen sei. Der Beklagte bestritt hingegen die Aktivlegitimation der Klägerin. Schließlich sei nicht diese, sondern der Verkäufer sein Auftraggeber gewesen.

Das LG wies die Klage ab. Die Berufung der Klägerin blieb vor dem OLG erfolglos. Die Revision wurde nicht zugelassen.

Die Gründe:
Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Schadenersatzanspruch.

Dabei war es unerheblich, ob dem Beklagten ein fehlerhafter Befund des Gesundheitszustandes des untersuchten Pferdes vorzuwerfen war. Gewährleistungsansprüche als Vertragspartner des Beklagten schieden deshalb aus, weil der Verkäufer im eigenen Namen und nicht als Vertreter der Klägerin den Vertrag mit dem Beklagten geschlossen hatte. Die Tatsache, dass in erster Linie die Klägerin an einer korrekten Ermittlung des Gesundheitszustandes des Pferdes interessiert war, war für die Frage, wer Vertragspartner geworden war, nicht von Belang.

Ein Anspruch ergab sich auch nicht aus § 311 Abs. 3 BGB. Danach haftet ein Dritter, dessen Verhalten die Entscheidung für den Vertragsschluss beeinflusst hat, nur dann, wenn er ein eigenes wirtschaftliches Interesse am Vertragsschluss hat. Die Haftung des Gutachters für ein unrichtiges Gutachten ergibt sich nicht aus § 311 Abs. 3 BGB, sondern weiterhin aus den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen des Vertrages mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter.

Doch auch Ansprüche aus einem Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter schieden aus. Aufgrund einer vertraglichen Absprache war die Klägerin aus dem Schutzbereich des Vertrages zwischen dem Verkäufer und dem Tierarzt ausgeklammert worden. Die ist rechtlich zulässig. Im Übrigen war die Klägerin nicht schutzbedürftig, da sie den Verkäufer aus seiner Gewährleistung hätte in Anspruch nehmen können, ihre Ansprüche gegen ihn aber verjähren ließ.

Linkhinweis:

OLG Hamm PM v. 2.7.2013
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