Kaufpreisreduzierung unwirksam: Drohung eines Autoeinkäufers mit für ihn erkennbar nicht vorhandenen Schadensersatzansprüchen widerrechtlich
OLG Koblenz 16.10.2014, 2 U 393/13Der Kläger verkaufte dem Beklagten nach einem Angebot im Internet im Mai 2012 seinen Pkw Skoda Octavia, Baujahr 2008, für 8.000 €. Der Beklagte betreibt ein Autohaus. Bei Abholung des Pkw kam es zu Meinungsverschiedenheiten über den Zustand des Fahrzeugs, die in einen Preisnachlass um 3.000 € mündeten. Diesen Betrag machte der Kläger zuletzt geltend, nachdem er die Reduzierung des Kaufpreises wegen Täuschung und Drohung angefochten hat. Er sei vom Beklagten unter Druck gesetzt und eingeschüchtert worden. Der Beklagte hatte lediglich 5.000 € gezahlt.
Das LG wies die Klage mangels ausreichenden Beweises ab. Auf die Berufung des Klägers änderte das OLG das Urteil ab und gab der Zahlungsklage nach Durchführung einer Beweisaufnahme statt. Das Urteil ist rechtskräftig.
Die Gründe:
Der Kläger konnte die nachträgliche Vereinbarung einer Reduzierung des Kaufpreises um 3.000 € wegen Drohung und Täuschung anfechten, so dass der ursprüngliche Kaufpreis von 8.000 € zu zahlen ist.
Die Reduzierung ist nur dadurch zu Stande gekommen, dass ein Mitarbeiter des Beklagten den Kläger mit Ausführungen zum Begriff des Baujahrs verwirrt und mit dem Hinweis auf ein angeblich falsch angegebenes Baujahr so unter Druck gesetzt hat, dass sich dieser mit der deutlichen Absenkung einverstanden erklärte. Dabei war dem Käufer als Fachmann und erfahrenem Autoeinkäufer bewusst, dass das angegebene Baujahr im Angebot des Klägers zutreffend war. Erst durch die Drohung mit angeblichen Schadenersatzansprüchen konnte der Käufer bewegt werden, der Kaufpreisreduzierung zuzustimmen. Eine derartige Drohung ist widerrechtlich.