Kein Abzug sog. finaler Betriebsstättenverluste
KurzbesprechungEStG § 2a Abs. 4
Nach der Rechtsprechung von EuGH und BFH konnte bislang aus Gründen der unionsrechtlichen Niederlassungsfreiheit bei der inländischen Körperschaftsteuerbemessungsgrundlage ein Verlustabzug möglich ist, wenn und soweit der Steuerpflichtige nachweist, dass die Verluste im ausländischen Betriebsstättenstaat (sog. Quellenstaat) steuerrechtlich unter keinen Umständen verwertbar und damit "final" sind (sog. finale Verluste). Dies war möglich, wenn die Verluste im Quellenstaat aus tatsächlichen Gründen nicht mehr berücksichtigt werden konnten oder ihr Abzug in jenem Staat zwar theoretisch noch möglich, aus tatsächlichen Gründen aber so gut wie ausgeschlossen war und ein wider Erwarten gewährter Abzug im Ausland verfahrensrechtlich im Inland noch rückwirkend nachvollzogen werden konnte.
Diese Rechtsprechung ist jedoch nach der EuGH - Entscheidung Timac Agro Deutschland v. 17. 12. 2015 C-388/14 überholt. Der EuGH hatte entschieden, dass wegen fehlender tatbe-standlicher Vergleichbarkeit mit einem Inlandsfall keine unionsrechtlichen Bedenken bestehen, wenn ein Mitgliedstaat einer gebietsansässigen Gesellschaft im Fall der Veräußerung einer in einem anderen Mitgliedstaat belegenen Betriebsstätte die Möglichkeit verwehrt, die Verluste der veräußerten Betriebsstätte in die Bemessungsgrundlage der Steuer einzubeziehen, sofern aufgrund eines DBA die ausschließliche Befugnis zur Besteuerung der Ergebnisse dieser Betriebsstätte dem Mitgliedstaat zusteht, in dem sie belegen ist. Hieran anknüpfend hat der BFH nun den steuermindernden Abzug finaler Betriebsstättenverluste verwehrt und die Rechtsfrage trotz der umstrittenen Bedeutung der EuGH - Entscheidung dem EuGH nicht erneut vorgelegt.