Kein Anspruch auf Elternunterhalt bei vorzeitig verbrauchtem privaten Vorsorgekapital
OLG Oldenburg 25.10.2012, 14 UF 82/12Das Sozialamt hatte von einem Gewerbetreibenden Zahlungen für die Unterbringung der Mutter in einem Pflegeheim verlangt. Die psychisch kranke Frau lebte seit 1995 in verschiedenen Einrichtungen. Anfangs war sie noch in geringem Umfang erwerbstätig und dadurch Mitglied in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Nach Beendigung der Tätigkeit wurde diese Mitgliedschaft nicht fortgesetzt. Ihren Lebensunterhalt bestritt sie aus dem nach der Scheidung gezahlten Ehegattenunterhalt. Teil des Unterhalts war auch ein Vorsorgebetrag für das Alter. Aus diesem hatte die Mutter ursprünglich eine Lebensversicherung auf Rentenbasis angespart und sollte hieraus im Alter eine Zusatzrente von 160 € erhalten.
Nachdem die Mutter hilfebedürftig geworden war, gewährte ihr das Sozialamt zunächst darlehensweise Hilfe zum Lebensunterhalt. Bei Fälligkeit der Rentenversicherung hatte das Sozialamt die Auszahlung des kapitalisierten Rentenbetrages veranlasst und mit dem Betrag die Rückzahlung der Darlehensraten an sich selbst bewirkt. Nach der Auszahlung des Kapitalisierungsbetrages standen der Mutter allerdings keine monatlichen Zahlungen aus der Versicherung mehr zu.
AG und OLG wiesen einen Zahlungsanspruch der klagenden Kommune zurück. Die Entscheidung des OLG ist rechtskräftig.
Die Gründe:
Die Tatsache, dass das Sozialamt den Kapitalbetrag vereinnahmt hatte, durfte nicht zu Lasten des unterhaltspflichtigen Sohnes gehen. Infolgedessen ist ein fiktiver Betrag von 160 € vom Bedarf abzusetzen.
Das gleiche gilt für eigentlich gerechtfertigte Ansprüche auf ein Pflegegeld nach Pflegestufe 1 i.H.v. 1.023 €. Da die Betreuerin und das bereits damals eingeschaltete Sozialamt es versäumt hatten, für eine Aufrechterhaltung des Versicherungsschutzes in der Krankenkasse sowie der Pflegeversicherung zu sorgen, erhält die Mutter heute kein Pflegegeld. Infolgedessen durfte die Beendigung der Mitgliedschaft in der Pflegeversicherung nicht zu einer Schlechterstellung des unterhaltspflichtigen Sohnes führen. Auch das Pflegegeld von 1.023 € ist somit als ohne die Versäumnisse erzielbares Einkommen vom Bedarf abzusetzen.
Letztlich ist der Sohn aufgrund seines inzwischen gesunkenen Einkommens ohnehin nicht mehr ausreichend leistungsfähig.