12.03.2012

Kein Anspruch auf nachträgliche Freistellung aus bestandskräftiger Kreditaufnahme für Instandsetzung

Ein Beschluss über die Darlehensaufnahme durch die Wohnungseigentümergemeinschaft ist nicht nichtig. Ein Anspruch auf nachträgliche Haftungsfreistellung aus der bestandskräftig beschlossenen und durchgeführten Kreditaufnahme besteht nicht.

LG Karlsruhe 19.7.2011, 11 S 75/10
Der Sachverhalt:
Die Parteien bilden eine Wohnungseigentümergemeinschaft. Im April 2009 hatte die Gemeinschaft eine Gesamtsanierung der Wohnanlage für 550.000 € beschlossen, finanziert über staatliche Zuschüsse und zinsbegünstigte KfW-Darlehen. Dieser Beschluss wurde nicht angefochten. Der Kläger beantragte in der nächsten Versammlung im November 2009, ihn von jeglicher Haftung zu befreien, da er bereit und imstande sei, den auf ihn entfallenden Anteil der Sanierungskosten direkt zu zahlen. Der Kläger war der Ansicht, er habe einen Anspruch auf Entlassung aus dem Haftungsverband. Durch die jahrzehntelange Belastung mit Krediten werde seine Wohnung praktisch unverkäuflich.

Die Versammlung lehnte seinen Antrag ab. Das AG wies die Klage ab. Die Berufung des Klägers blieb vor dem LG erfolglos. Allerdings wurde die Revision zum BGH zugelassen. Die Revision wird unter dem Az. V ZR 251/11 geführt.

Die Gründe:
Der Beschluss aus April 2009 war nicht nichtig, da die Entscheidung über eine Kreditaufnahme im Namen des rechtsfähigen Verbandes (WEG) in die Beschlusskompetenz der Eigentümer fiel.

Die Anfechtungsgründe waren wegen der verpassten Anfechtungsfrist (§ 46 Abs. 1 WEG) nicht zu prüfen. Abgesehen davon, darf eine Kreditaufnahme durch die Wohnungseigentümergemeinschaft nicht nur einstimmig, sondern nach § 21 Abs. 3 WEG mehrheitlich beschlossen werden, wenn sie - wie hier - ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht.

Hinsichtlich des ablehnenden Beschlusses aus November 2009 bestand kein Anspruch auf Haftungsfreistellung bezüglich der Kreditaufnahme. Das Individualinteresse musste hinter das Gesamtinteresse zurücktreten. Die bei dem sehr niedrig zu verzinsenden KfW-Darlehen anfallenden Zinsen ließen sich beim Kläger in der Regel durch eine zinsbringende Anlage des (eingesparten) Eigenkapitals kompensieren. Hinzu kam, dass die Möglichkeit der Gemeinschaft, einen günstigen Kredit zu erhalten, abhängig ist von der Zahl der beteiligten Eigentümer, auf die sich die Haftung verteilt.

Letztlich führte selbst eine erfolgreiche Anfechtung noch nicht zu der begehrten Haftungsfreistellung für den Kläger. Es überwogen auch hier die Interessen der Eigentümergemeinschaft gegenüber denen eines einzelnen Eigentümers an einer Feststellung.

MietRB