15.05.2017

Kein Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss nach Rechtskraft der Scheidung

Nach Rechtskraft der Scheidung kann zwischen den geschiedenen Ehegatten kein Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss mehr entstehen.

BGH 12.4.2017, XII ZB 254/16
Der Sachverhalt:
Die geschiedene Antragstellerin macht einen Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss geltend. Die Beteiligten, die im Oktober 1987 geheiratet hatten, trennten sich im Februar 2003. Der Scheidungsantrag wurde der Antragstellerin am 4.6.2004 zugestellt. Zum Verbund machte sie u.a. die Folgesache Zugewinnausgleich anhängig. Am 3.6.2011 gab das AG einem Antrag des Antragsgegners auf vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft statt. Die hiergegen gerichtete Berufung der Antragstellerin blieb ohne Erfolg. Die Folgesache Zugewinnausgleich wurde daraufhin mit Beschluss des AG vom 2.5.2012 abgetrennt und als selbständiges Zugewinnausgleichsverfahren weitergeführt. Seit 30.7.2012 sind die Beteiligten rechtskräftig geschieden. Durch Beweisbeschluss vom 9.12.2015 legte das AG im Zugewinnausgleichsverfahren der Antragstellerin einen Sachverständigenvorschuss i.H.v. 10.000 € auf.

Im Wege einer einstweiligen Anordnung vom 12.2.2009 hatte das AG den Antragsgegner im Scheidungsverbund verpflichtet, einen Prozesskostenvorschuss i.H.v. rd. 59.000 € zu zahlen. Mit Schriftsatz vom 30.8.2011 beantragte die Antragstellerin, den Antragsgegner durch einstweilige Anordnung zu verpflichten, sämtliche zur Fortführung und Beendigung des güterrechtlichen Verfahrens anfallenden Sachverständigengebühren und die Kosten des Anordnungsverfahrens im Wege des Verfahrenskostenvorschusses zu zahlen. Hilfsweise begehrte sie die Feststellung, dass der Antragsgegner hinsichtlich der noch anfallenden Gerichts- und Sachverständigenkosten gegenüber der Antragstellerin verfahrenskostenvorschusspflichtig ist. Diese Anträge wies das AG zurück.

Mit Schriftsatz vom 18.7.2012, dem Antragsgegner zugestellt am 24.7.2012, erhob die Antragstellerin hinsichtlich der zukünftigen Gerichts- und Sachverständigenkosten im Zugewinnausgleichsverfahren in der Hauptsache einen Feststellungsantrag. Insoweit begehrt sie zuletzt neben der Feststellung der Verfahrenskostenvorschusspflicht des Antragsgegners für alle im güterrechtlichen Verfahren noch anfallenden Gerichts- und Sachverständigenkosten die Zahlung eines Verfahrenskostenvorschusses i.H.v. 10.000 € für die Sachverständigenkosten aus dem Beweisbeschluss vom 9.12.2015.

Das AG stellte fest, dass der Antragsgegner hinsichtlich der im güterrechtlichen Verfahren noch anfallenden Gerichts- und Sachverständigenkosten bis zu einem Betrag von rd. 48.000 € verfahrenskostenvorschusspflichtig ist. Auf die hiergegen gerichteten Beschwerden beider Beteiligter wies das OLG unter Zurückweisung der Beschwerde der Antragstellerin den Antrag der Antragstellerin insgesamt ab. Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin hatte vor dem BGH keinen Erfolg.

Die Gründe:
Nach ständiger BGH-Rechtsprechung schuldet ein geschiedener Ehegatte seinem früheren Ehegatten keinen Verfahrenskostenvorschuss.

Zwar umfasst das Maß des Anspruchs auf nachehelichen Ehegattenunterhalt nach § 1578 BGB ebenso wie im Fall des Familienunterhalts nach § 1360 a Abs. 1 BGB grundsätzlich den gesamten Lebensbedarf. Gleichwohl ist dem Ehegatten in § 1360 a Abs. 4 BGB ausdrücklich ein über diesen allgemeinen Lebensbedarf hinausgehender Anspruch auf Zahlung eines Verfahrenskostenvorschusses zugebilligt worden. Diese Regelung ist indessen nach ihrem Wortlaut auf den Familienunterhalt und durch die Bezugnahme in § 1361 Abs. 4 S. 4 BGB auf den Trennungsunterhalt beschränkt. Für den nachehelichen Unterhalt ist § 1360 a Abs. 4 BGB auch nicht entsprechend anwendbar, weil diese unterhaltsrechtliche Beziehung nicht in gleichem Umfang Ausdruck einer besonderen Verantwortung des Verpflichteten für den Berechtigten ist, die derjenigen von Ehegatten vergleichbar ist.

Ob eine Vorschusspflicht für eine im Verbund anhängig gemachte Folgesache auch nach deren Abtrennung und nach Rechtskraft der Scheidung fortbestehen kann, wenn zuvor rechtzeitig ein entsprechender Antrag gestellt wurde und der Berechtigte damit alles zur Verwirklichung seines Anspruchs getan hat oder wenn der Verpflichtete sich hinsichtlich des Vorschusses in Verzug befand, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Das OLG ist zutreffend davon ausgegangen, dass ein weiterer Verfahrenskostenvorschussanspruch der Antragstellerin vor Rechtskraft der Scheidung nicht entstanden ist. Ein Vorschuss nach §§ 1361 Abs. 4 S. 4, 1360 a Abs. 4 S. 1 BGB kann nur verlangt werden, wenn und solange der bedürftige Ehegatte selbst dem Gericht (oder seinem Rechtsanwalt) gegenüber vorschusspflichtig ist.

Die Vorauszahlungspflicht der Antragstellerin für die Sachverständigenkosten ist aber nicht bereits dadurch eingetreten, dass sie die güterrechtliche Folgesache zum Verbund anhängig gemacht hat, sondern nach §§ 112 Nr. 2, 113 Abs. 1 FamFG, 402, 379 ZPO, 16 FamGKG erst durch die Anordnung der Vorschusszahlung im Beweisbeschluss vom 9.12.2015. Zu diesem Zeitpunkt waren die Beteiligten bereits über zwei Jahre rechtskräftig geschieden und jegliche Vorschusspflicht des Antragsgegners damit erloschen. Auch ein Verzug des Antragsgegners hinsichtlich der Vorschusszahlung scheidet danach aus. Schließlich konnte die Antragstellerin einen Verfahrenskostenvorschuss auch nicht dadurch erlangen, dass sie sechs Tage vor Rechtskraft der Scheidung einen entsprechenden Feststellungsantrag erhoben hat. Dieser Antrag ist mangels Feststellungsinteresses bei einer erst nach der Rechtskraft der Scheidung angeordneten Vorauszahlungspflicht unzulässig. Ein Feststellungsantrag nach § 256 ZPO setzt ein gegenwärtiges Rechtsverhältnis voraus.

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