12.08.2014

Kein Anspruch des Mieters auf Rückzahlung eines kalkulatorisch ausgewiesenen Zuschlages für Schönheitsreparaturen

Ist in einem Wohnraummietvertrag vereinbart, dass der Vermieter die Schönheitsreparaturen zu tragen hat und ist der in der Miete enthaltene Anteil für die Schönheitsreparaturen kalkulatorisch ausgewiesen, besteht kein Anspruch des Mieters auf Auszahlung eines Schönheitsreparaturenhabens wegen ungerechtfertigter Bereicherung.

AG Wiesbaden 2.4.2014, 91 C 5302/13
Der Sachverhalt:
Die Kläger sind Mieter einer Vierzimmerwohnung. Der Mietvertrag wurde im Jahr 1990 mit der F-Wohnungsbaugesellschaft mbH abgeschlossen. Die Beklagte ist durch Eigentumserwerb und als Rechtsnachfolgerin der W-KG in den Mietvertrag eingetreten und zwischenzeitlich durch Veräußerung der Wohnung aus dem Mietverhältnis wieder ausgeschieden.

Nach § 3 des Mietvertrages ist die Durchführung von Schönheitsreparaturen Vermietersache. Zum Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages betrug der in der Miete enthaltenen Kostenansatz für Schönheitsreparaturen 11,65 DM je qm Wohnfläche und Jahr. Die Miete wurde zuletzt aufgrund eines Mieterhöhungsverlangens der Beklagten im Juni 2013 auf rd. 700 € erhöht zzgl. Betriebskostenvorauszahlungen i.H.v. rd. 150 € und Heizkostenvorauszahlung i.H.v. 26 €.

Im September 2013 teilte die Beklagte den Klägern auf Anfrage hin mit, dass sich die Rückstellungen für die Durchführung von Schönheitsreparaturen auf rd. 3.900 € belaufen. Die Kläger verlangten daraufhin die Auszahlung dieses Betrages. Die Beklagte wies den geltend gemachten Anspruch zurück. Mit ihrer Klage verfolgen die Kläger ihre Ansprüche weiter. Sie sind der Ansicht, die Beklagte schulde ihnen die Auszahlung des in der Miete enthaltenen Kostenansatz des für die Schönheitsreparaturen, da sie insoweit ungerechtfertigt bereichert sei.

Das AG wies die Klage ab.

Die Gründe:
Die Beklagte ist weder nach den vertraglichen Vereinbarungen noch aus sonstigen Rechtsgründen verpflichtet, den von ihr für die Durchführung von Schönheitsreparaturen zurückgestellten Betrag an die Kläger auszuzahlen.

Der Mietvertrag enthält eine Regelung über eine Auszahlung nicht. Nach den ausdrücklichen Vereinbarung in § 3 des Mietvertrages übernahm der Vermieter die Durchführung der Schönheitsreparaturen. Der Wortlaut des § 3 Abs. 1 S. 2 des Mietvertrages ergibt eindeutig, dass kein Zuschlag für Schönheitsreparaturen geschuldet war, sondern dass der ausgewiesene Betrag von 11,65 DM je qm Wohnfläche und Jahr "der in der Miete enthaltene Kostenansatz" für die im vorhergehenden Satz auf Kosten des Vermieters durchzuführenden Schönheitsreparaturen ist.

Im Vertrag zwischen den Parteien ist keine Verpflichtung der Beklagten zur Durchführung der Schönheitsreparaturen vorgesehen. Der genannte Betrag ist ersichtlich lediglich ein kalkulatorischer Anteil der Grundmiete, den die frühere Vermieterin nannte, um zu versuchen, ihre Verpflichtungen zur Durchführung von Schönheitsreparaturen nach den Allgemeinen Vertragsbedingungen zu begrenzen. Die vertraglichen Regelungen der Parteien wurden auch nicht zwischenzeitlich geändert.

Die Kläger haben auch nicht vorgetragen, dass die Beklagte ihren Verpflichtungen zur Durchführung der Schönheitsreparaturen nicht nachkam und hierauf einen Schadensersatzanspruch gestützt werden könnte. Weil die Kläger die Mietzahlungen aufgrund des Mietvertrages mit Rechtsgrund geleistet haben, gibt es auch keinen Anspruch aus dem Rechtsgrund der ungerechtfertigten Bereicherung.

Linkhinweis:

Hessenrecht Landesrechtsprechungsdatenbank
Zurück