18.11.2013

Kein ärztlicher Behandlungs- oder Aufklärungsfehler trotz bleibender Kniebeschwerden nach Umstellungsosteotomie

Eine in einem Kniegelenk durchgeführte Umstellungsosteotomie, nach der bei einem Patienten weiterhin Kniegelenksbeschwerden aufgetreten sind, ist nicht behandlungsfehlerhaft und nicht ohne ausreichende ärztliche Aufklärung durchgeführt worden, weil dem Patienten keine Operation mit einer Schlittenprothese empfohlen wurde. Das hat das OLG Hamm entschieden und die Schadensersatzklage eines Patienten abgewiesen.

OLG Hamm 8.10.2013, 26 U 61/12
Der Sachverhalt:
Der 52-jährige Kläger litt unter einer schmerzhaften Abnutzung des Kniegelenks. Nachdem eine im April 2005 durchgeführte Arthroskopie nicht den gewünschten Erfolg brachte, stellte er sich im September 2006 im beklagten Krankenhaus vor. Nach der dort durchgeführten Untersuchung riet man ihm zu einer Operation. Er erhielt einen Aufklärungsbogen und vereinbarte ein Operationstermin. Im Dezember 2006 stellte sich der Kläger unter Vorlage der von ihm unterzeichneten Einverständniserklärung zur stationären Aufnahme bei der Beklagten vor. An diesem Tag unterzeichnete er erneut einen Aufklärungsbogen, der sich auf eine Umstellungsosteotomie bezog. Diese Operation wurde am 15.12.2006 durch den ebenfalls beklagten Arzt durchgeführt.

Der postoperative Verlauf verlief komplikationslos und der Kläger konnte am 22.12.2006 entlassen werden. In der Folge litt der Kläger unter zunehmenden Schmerzen und Taubheitsgefühlen, so dass er nach erfolgloser Absolvierung einer Reha-Maßnahme schließlich nochmals operiert wurde. Daran schloss sich erneut eine Reha-Maßnahme an. Der Kläger ist der Ansicht, die erste Operation sei behandlungsfehlerhaft ohne Überkorrektur und ohne ausreichende Aufklärung ausgeführt worden. Grundsätzlich habe bei ihm eine Operation mit einer Schlittenprothese und keine Umstellungsosteotomie durchgeführt werden müssen. Von den Beklagten verlangte er Schadensersatz, u.a. ein Schmerzensgeld i.H.v. 25.000 €.

Das LG wies die Klage ab. Die Berufung des Klägers hatte vor dem OLG keinen Erfolg.

Die Gründe:
Die bei dem Kläger vorgenommene Operation wurde weder behandlungsfehlerhaft noch ohne ausreichende Einwilligung des Klägers durchgeführt.

Dass die Umstellungsoperation beim Kläger mit dem Ziel der Neutralstellung und nicht mit dem Ziel einer Überkorrektur der zuvor vorhandenen Fehlstellung vorgenommen worden ist, liegt nach den Ausführungen des medizinischen Sachverständigen im Bereich einer fachgerechten Behandlung. Der Kläger hat vor der Operation auch einer Umstellungsosteotomie und nicht einer Operation mit einer Schlittenprothese zugestimmt. Dies ergab die durchgeführte Beweisaufnahme. Dafür sprechen schriftliche Unterlagen, u.a. ein seinerzeit vom Kläger unterzeichneter Aufklärungsbogen.

Über die Risiken einer Umstellungsosteotomie und die alternativ mögliche Operation mit einer Schlittenprothese ist der Kläger ausreichend aufgeklärt worden. Auch das folgt aus dem Ergebnis der Beweisaufnahme. Zu einer Operation mit Schlittenprothese musste dem Kläger nicht geraten werden. Nach den Ausführungen des Sachverständigen war er insoweit zu jung. Prothesen sind bei jüngeren Patienten einer stärkeren Belastung ausgesetzt, so dass sie sich eher lockern und dann auszutauschen sind. Das führt zu einem immer größeren Eingriff in den natürlichen Knochen und das Gewebe und birgt die Gefahr von Entzündungen. Bei Patienten im Alter des Klägers ist deswegen noch ein gelenkerhaltender Eingriff zu bevorzugen.

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OLG Hamm PM vom 14.11.2013