Kein Eigenbedarf ohne Nachweis eines ernsthaften Überlassungs- und Nutzungswillens
AG München v. 13.4.2018 - 433 C 16581/17
Der Sachverhalt:
Der Klagende Vermieter begehrt von der beklagten Mieterin die Räumung sowie Herausgabe der von dieser gemieteten Drei-Zimmer-Wohnung. Der Kläger, der noch über zwei weitere seit 2010 und 2016 vermietete Wohnungen verfügt, war noch kurz mit der Beklagten liiert, als er ihr und deren nun 18-jährigen Tochter diese Wohnung 2011 mietweise zur Verfügung stellte. Auf Eigenbedarf seines 22-jährigen Sohnes gestützt kündigte er der Beklagten schriftlich am 26.2.2017 zum 31.8.2017. Der Sohn verliere seine Wohnung in dem zum Abriss anstehenden Miethaus und wolle mit einem Freund oder seinem Bruder in diese väterliche Wohnung einziehen. Ihm sei auch bereits gekündigt.
Die Beklagte erhob am 12.4.2017 schriftlich Widerspruch gegen die Kündigung und begründete ihn damit, dass sie die Kündigung schon mangels konkreter Darlegung des Kündigungsgrundes für formal unwirksam halte. Sie finde auch nicht kurzfristig bezahlbaren Ersatzwohnraum in vergleichbarer Größe, zumal ihre Tochter bis zum Ende ihrer Ausbildung darauf angewiesen sei, bei ihr zu wohnen.
Der Sohn des Klägers erklärte in seiner Zeugenaussage, dass er im letzten Jahr von seinem Vermieter den Hinweis bekommen habe, er müsse allmählich aus der dortigen Zweieinhalb-Zimmer-Wohnung raus, weil das Haus abgerissen werden solle. Er habe keine schriftliche Kündigung erhalten, sondern es wurde ihm mündlich so von seinem Vermieter mitgeteilt. Das Gespräch mit dem Vater über eine Lösung seines Wohnungsproblems sei etwa im Mai oder Juni 2017 geführt worden. Er solle nach dem Einzug dem Vater Miete zahlen, über deren Höhe noch nicht gesprochen worden sei. Bislang komme der Vater für seine Miete auf. Er wolle auch nach seinem Studium weiter in München leben, verdiene derzeit selbst etwa 450 € aus einem Nebenjob.
Das AG wies die Klage ab. Das Urteil ist rechtskräftig.
Die Gründe:
Die Kündigung ist zwar formal wirksam, da der Kläger die der Kündigung zugrundeliegenden Kerntatsachen ausreichend bezeichnet hat. Allerdings ist das Gericht weder hinreichend davon überzeugt, dass ein ernsthafter Überlassungswille besteht, noch dass der Sohn des Klägers tatsächlich einen Nutzungswillen hat.
Der Überlassungswille muss bereits zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung bestehen. Der Sohn hat - durchaus unvoreingenommen und glaubhaft - ausgesagt, dass er das Gespräch mit dem Kläger über eine Lösung seiner Wohnsituation im Mai, Juni 2017 geführt habe, wie er glaubt. Daraus folgt jedoch, dass der Kläger die Kündigung zu einem Zeitpunkt ausgesprochen hat, in dem er mit seinem Sohn noch gar nicht konkret besprochen hatte, ob dieser in die streitgegenständliche Wohnung ziehen wollte oder nicht. Es gilt, dass der Vermieter vor der Kündigung klären muss, ob seine Angehörigen umzugsbereit sind. Anderenfalls ist der Überlassungswille ungewiss und die Kündigung unwirksam.
Das Gericht ist nach der Vernehmung des Sohnes nicht hinreichend davon überzeugt, dass dieser tatsächlich in die streitgegenständliche Wohnung einziehen will. Er hatte weder konkrete Vorstellungen davon, in welcher Höhe für die streitgegenständliche Wohnung Miete an den Kläger zahlen sollte, obwohl für ihn die Zahlung per se selbstverständlich war, noch hatte er sich Gedanken über die konkrete Nutzung - wie etwa eine Verteilung der Zimmer bei der von ihm erwähnten WG oder bei einer Mitnutzung durch seinen Bruder - noch zur Einrichtung der Wohnung gemacht.
Letzteres ist zwar im Hinblick auf das Alter des Sohnes in gewisser Weise noch nachvollziehbar. Die fehlenden Vorstellungen zur konkreten Ausgestaltung eines Mietverhältnisses und zur Nutzung der Wohnung lassen jedoch erhebliche Zweifel an dem tatsächlichen Nutzungsinteresse des Sohnes entstehen, denn es liegt nahe, dass sich ein Student mit Anfang 20 über diese Themen nähere Gedanken macht und etwa das Thema Miethöhe auch mit seinem Vater bespricht, wenn er ernsthaft an der Nutzung der Wohnung interessiert ist.
AG München PM Nr. 25 vom 29.3.2019
Der Klagende Vermieter begehrt von der beklagten Mieterin die Räumung sowie Herausgabe der von dieser gemieteten Drei-Zimmer-Wohnung. Der Kläger, der noch über zwei weitere seit 2010 und 2016 vermietete Wohnungen verfügt, war noch kurz mit der Beklagten liiert, als er ihr und deren nun 18-jährigen Tochter diese Wohnung 2011 mietweise zur Verfügung stellte. Auf Eigenbedarf seines 22-jährigen Sohnes gestützt kündigte er der Beklagten schriftlich am 26.2.2017 zum 31.8.2017. Der Sohn verliere seine Wohnung in dem zum Abriss anstehenden Miethaus und wolle mit einem Freund oder seinem Bruder in diese väterliche Wohnung einziehen. Ihm sei auch bereits gekündigt.
Die Beklagte erhob am 12.4.2017 schriftlich Widerspruch gegen die Kündigung und begründete ihn damit, dass sie die Kündigung schon mangels konkreter Darlegung des Kündigungsgrundes für formal unwirksam halte. Sie finde auch nicht kurzfristig bezahlbaren Ersatzwohnraum in vergleichbarer Größe, zumal ihre Tochter bis zum Ende ihrer Ausbildung darauf angewiesen sei, bei ihr zu wohnen.
Der Sohn des Klägers erklärte in seiner Zeugenaussage, dass er im letzten Jahr von seinem Vermieter den Hinweis bekommen habe, er müsse allmählich aus der dortigen Zweieinhalb-Zimmer-Wohnung raus, weil das Haus abgerissen werden solle. Er habe keine schriftliche Kündigung erhalten, sondern es wurde ihm mündlich so von seinem Vermieter mitgeteilt. Das Gespräch mit dem Vater über eine Lösung seines Wohnungsproblems sei etwa im Mai oder Juni 2017 geführt worden. Er solle nach dem Einzug dem Vater Miete zahlen, über deren Höhe noch nicht gesprochen worden sei. Bislang komme der Vater für seine Miete auf. Er wolle auch nach seinem Studium weiter in München leben, verdiene derzeit selbst etwa 450 € aus einem Nebenjob.
Das AG wies die Klage ab. Das Urteil ist rechtskräftig.
Die Gründe:
Die Kündigung ist zwar formal wirksam, da der Kläger die der Kündigung zugrundeliegenden Kerntatsachen ausreichend bezeichnet hat. Allerdings ist das Gericht weder hinreichend davon überzeugt, dass ein ernsthafter Überlassungswille besteht, noch dass der Sohn des Klägers tatsächlich einen Nutzungswillen hat.
Der Überlassungswille muss bereits zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung bestehen. Der Sohn hat - durchaus unvoreingenommen und glaubhaft - ausgesagt, dass er das Gespräch mit dem Kläger über eine Lösung seiner Wohnsituation im Mai, Juni 2017 geführt habe, wie er glaubt. Daraus folgt jedoch, dass der Kläger die Kündigung zu einem Zeitpunkt ausgesprochen hat, in dem er mit seinem Sohn noch gar nicht konkret besprochen hatte, ob dieser in die streitgegenständliche Wohnung ziehen wollte oder nicht. Es gilt, dass der Vermieter vor der Kündigung klären muss, ob seine Angehörigen umzugsbereit sind. Anderenfalls ist der Überlassungswille ungewiss und die Kündigung unwirksam.
Das Gericht ist nach der Vernehmung des Sohnes nicht hinreichend davon überzeugt, dass dieser tatsächlich in die streitgegenständliche Wohnung einziehen will. Er hatte weder konkrete Vorstellungen davon, in welcher Höhe für die streitgegenständliche Wohnung Miete an den Kläger zahlen sollte, obwohl für ihn die Zahlung per se selbstverständlich war, noch hatte er sich Gedanken über die konkrete Nutzung - wie etwa eine Verteilung der Zimmer bei der von ihm erwähnten WG oder bei einer Mitnutzung durch seinen Bruder - noch zur Einrichtung der Wohnung gemacht.
Letzteres ist zwar im Hinblick auf das Alter des Sohnes in gewisser Weise noch nachvollziehbar. Die fehlenden Vorstellungen zur konkreten Ausgestaltung eines Mietverhältnisses und zur Nutzung der Wohnung lassen jedoch erhebliche Zweifel an dem tatsächlichen Nutzungsinteresse des Sohnes entstehen, denn es liegt nahe, dass sich ein Student mit Anfang 20 über diese Themen nähere Gedanken macht und etwa das Thema Miethöhe auch mit seinem Vater bespricht, wenn er ernsthaft an der Nutzung der Wohnung interessiert ist.