14.08.2014

Kein Ersatz für Kosten eines Sachverständigengutachtens bei Bagatellschäden (hier: 840 €)

Die Kosten für ein Sachverständigengutachten zur Beweissicherung und Feststellung der Schadenshöhe sind bei Bagatellschäden in der Regel nicht erstattungsfähig. Kosten für die Reparatur eines Kfz i.H.v. 840 € sind insoweit als Bagatellschaden anzusehen.

AG München 8.4.2014, 331 C 34366/13
Der Sachverhalt:
Die Klägerin besitzt einen geleasten Opel Corsa, der im Februar 2011 erstmals zugelassen wurde. Im November 2013 parkte sie diesen ordnungsgemäß am Fahrbahnrand der Edelweißstraße in Bad Tölz. Der Unfallgegner fuhr in die linke Fahrzeugtür des abgestellten Opel Corsa, wodurch die linke Türe leicht verdrückt und verschrammt wurde.

Die Klägerin gab ein Sachverständigengutachten in Auftrag zur Beweissicherung und zur Feststellung der Schadenshöhe. Es stellte sich heraus, dass der durch den Unfall verursachte Schaden 840 € betrug. Dieser Betrag wurde von der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung des Unfallgegners vollständig erstattet.

Die Versicherung weigerte sich jedoch, die Kosten für das Sachverständigengutachten i.H.v. 940 € zu bezahlen. Die Klägerin verlangt von der beklagten Haftpflichtversicherung des Unfallgegners Ersatz der Gutachterkosten. Die Beklagte ist der Ansicht, dass die Einholung des Sachverständigengutachtens nicht notwendig gewesen sei, da es sich nur um einen Bagatellschaden gehandelt habe.

Das AG wies die Klage ab. Das Urteil ist rechtskräftig.

Die Gründe:
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten für das Sachverständigengutachten.

Kosten für Sachverständigengutachten sind grundsätzlich erstattungsfähig. Dies gelte jedoch nicht für Bagatellschäden. Nach der Rechtsprechung des BGH gehören die Kosten für ein Gutachten zum Schaden, wenn die Begutachtung erforderlich und zweckmäßig ist, um einen Schadensersatzanspruch geltend machen zu können. Ob die Begutachtung tatsächlich erforderlich und zweckmäßig ist, richtet sich nach der Sicht des Unfallgeschädigten. Dabei kommt es darauf an, ob ein verständig und wirtschaftlich denkender Geschädigter die Einschaltung des Sachverständigen für notwendig halten durfte.

Für die Beurteilung durch das Gericht, ob aus der Sicht des Geschädigten das Gutachten notwendig war oder ob auch ein Kostenvoranschlag eines Reparaturbetriebs ausgereicht hätte - was die wesentlich kostengünstigere Variante darstellt - kann der später ermittelte, tatsächlich entstandene, Schaden berücksichtigt werden. Sachverständigengutachten dürfen jedenfalls nicht routinemäßig und ohne wirklich notwendig zu sein eingeholt werden.

Aus der Sicht des Geschädigten müssen die Gutachterkosten in Relation zu den zu erwartenden Reparaturkosten verhältnismäßig sein und der Geschädigte muss die besonderen Gründe darlegen, warum er die Einholung des Gutachtens für erforderlich gehalten hat und nicht einfach einen Kostenvoranschlag oder eine einfache Kostenkalkulation eingeholt hat.

Der vorliegende Schadenhöhe von 840 € ist als Bagatellschaden anzusehen. Die Gutachtenskosten sind daher nicht erstattungsfähig. Sonstige Gründe, dass trotz des Bagatellschadens ein Gutachten erforderlich gewesen wäre, waren nicht festzustellen. Es handelte sich um einen kleinen Blechschaden, technische Teile und tragende Karosserieteile waren nicht betroffen.

AG München PM Nr. 34 vom 11.8.2014
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