Kein Rechtsschutzinteresse bei Erinnerung des Untermieters gegen Anordnung der Zwangsverwaltung
BGH 7.7.2011, V ZB 9/11Mit Beschluss von August 2004 ordnete das AG - Vollstreckungsgericht - auf Antrag der Beteiligten zu 2) die Zwangsverwaltung von mehreren Grundstücken des Beteiligten zu 3) an. Der Zwangsverwalter verklagte die Beteiligte zu 1) auf Herausgabe von Gewerberäumen auf den Grundstücken, die diese von einer Mieterin des Beteiligten zu 3), der Firma H-GmbH & Co. KG, gemietet haben will. Die Beteiligte zu 1) beantragte mit anwaltlichem Schriftsatz von Juli 2009, die Zwangsverwaltung wegen eines Mangels der Zustellung des Vollstreckungstitels aufzuheben.
Das AG - Vollstreckungsgericht - wertete diesen Antrag als Erinnerung nach § 766 ZPO und wies diese zurück. Das LG wies die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1) zurück. Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1) hatte vor dem BGH keinen Erfolg.
Die Gründe:
Die Erinnerung des Untermieters oder Unterpächters eines Mieters oder Pächters des Schuldners gegen die Anordnung der Zwangsverwaltung ist schon deshalb unzulässig, weil ihr das erforderliche Rechtsschutzinteresse fehlt.
Die Rechtsstellung des Untermieters oder Unterpächters wird durch die Anordnung oder Nichtanordnung der Zwangsverwaltung unmittelbar nicht berührt. Die Anordnung der Zwangsverwaltung führt nach § 152 ZVG dazu, dass der Zwangsverwalter anstelle des Schuldners dessen Rechte als Vermieter oder Verpächter bestehender Miet- und Pachtverträge wahrzunehmen und dessen Pflichten gegenüber Mietern oder Pächtern zu erfüllen hat. Das mag für diese eine Beeinträchtigung sein, weil der Zwangsverwalter, anders als ein "normaler" Vermieter oder Verpächter, verpflichtet ist, den größtmöglichen Ertrag aus dem Grundstück "herauszuholen". Für Untermieter oder Unterpächter dieser Mieter oder Pächter trifft das aber nicht zu. Für sie ändert sich durch die Anordnung der Zwangsverwaltung nichts. Ihr Vertragspartner bleibt der Mieter oder Pächter des Schuldners.
Ein Rechtsschutzinteresse des Untermieters oder Unterpächters an einer Erinnerung gegen die Anordnung der Zwangsverwaltung für das gemietete Grundstück ergibt sich auch nicht aus einer mittelbaren Beeinträchtigung seiner Rechtsstellung. Diese ist zwar von dem Bestand des Hauptmiet- oder -pachtverhältnisses abhängig. Das ist aber keine Folge der Anordnung oder Nichtanordnung der Zwangsverwaltung, sondern eine Schwäche, die einer Untermiete oder Unterpacht stets und unabhängig von einer Zwangsverwaltung anhaftet, weil sie nur eine abgeleitete Rechtsstellung vermitteln.
Nichts anderes ergibt sich entgegen der Ansicht der Beteiligten zu 1) daraus, dass die Erträge aus einem Untermiet- oder Unterpachtvertrag auf Grund der Anordnung der Zwangsverwaltung beschlagnahmt und von dem Zwangsverwalter einzuziehen sein können. Das ist nur bei einer hier nicht gegebenen Sondersituation der Fall. Ob ein solcher Sonderfall vorliegt, wäre auch nicht im Verfahren über eine Erinnerung gegen die Anordnung der Zwangsverwaltung zu prüfen. Das Erinnerungsverfahren dient der Überprüfung der formellen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung, aber nicht dazu, die ausnahmsweise Einbeziehung an sich von der Zwangsverwaltung nicht Betroffener festzustellen.
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