Kein Rücktritt vom Kaufvertrag wegen Nichterteilung einer Umweltplakette bei Ummeldung eines Gebrauchtwagen
BGH 13.3.2013, VIII ZR 186/12Das Verfahren betrifft die Frage, ob der Käufer eines mit einer gelben Umweltplakette versehenen Gebrauchtfahrzeugs den privaten Verkäufer auf Gewährleistung in Anspruch nehmen kann, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung der Plakette mangels Einstufung des Fahrzeugs als "schadstoffarm" nicht erfüllt sind und es deshalb in Umweltzonen nicht benutzt werden kann.
Die Klägerin kaufte von dem Beklagten im Januar 2011 ein gebrauchtes Wohnmobil (Baujahr 1986) zu einem Preis von 7.500 €. Der Beklagte hatte das Fahrzeug selbst gebraucht erworben. Im Kaufvertrag heißt es u.a.: "Für das Fahrzeug besteht keine Garantie." An der Windschutzscheibe des Wohnmobils befand sich eine gelbe Umweltplakette (Schadstoffgruppe 3). Bei den Kaufverhandlungen fragte die Klägerin wegen der Plakette nach. Der Beklagte erklärte daraufhin, dass die Plakette bei seinem Erwerb des Fahrzeugs vorhanden gewesen sei und er deshalb nicht wisse, warum das Fahrzeug diese Plakette nicht wieder bekommen solle. Bei einem zweiten Besuch der Klägerin habe er gesagt, er gehe davon aus, dass das Fahrzeug die gelbe Plakette wiederbekomme, weil es bereits diese gelbe Plakette habe.
Bei der Ummeldung des Fahrzeugs erhielt die Klägerin keine neue gelbe Plakette. Die Herstellerfirma des Wohnmobils teilte ihr auf Nachfrage mit, dass der Motor des Fahrzeugs keine Euronorm erfülle, dieses deshalb als "nicht schadstoffarm" eingestuft werde, eine Plakette nicht zugeteilt werden könne und auch eine Umrüstung nicht möglich sei. Die Klägerin erklärte daraufhin den Rücktritt vom Kaufvertrag und forderte den Beklagten unter Fristsetzung vergeblich zur Rückabwicklung des Kaufvertrages auf.
LG und OLG wiesen die auf Rückabwicklung des Kaufvertrages gerichtete Klage ab. Die Revision der Klägerin hatte vor dem BGH keinen Erfolg.
Die Gründe:
Es kann offen bleiben, ob die fehlende Nutzungsmöglichkeit des Wohnmobils in Umweltzonen - wie vom OLG angenommen - einen Sachmangel nach § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BGB darstellt. Denn die Parteien, die beide als Verbraucher gehandelt haben, haben durch die Klausel "Für das Fahrzeug besteht keine Garantie." insoweit die Gewährleistung wirksam ausgeschlossen. Wie das OLG zutreffend ausgeführt hat, ist die - von den Parteien als juristischen Laien - gewählte Formulierung bei verständiger Würdigung als ein solcher Gewährleistungsausschluss zu verstehen.
Im Übrigen haben die Parteien eine Beschaffenheitsvereinbarung dahin, dass das Fahrzeug auch in Umweltzonen benutzte werden kann, nicht getroffen. Denn die Angaben des Beklagten zu der an dem Wohnmobil angebrachten Umweltplakette sind nicht mit der Zusage eines Verkäufers vergleichbar, an dem verkauften Gebrauchtfahrzeug vor der Übergabe die Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO durchführen zu lassen. Nach den Feststellungen des OLG hat der Beklagte im Hinblick auf die an dem Fahrzeug angebrachte gelbe Umweltplakette gerade keine Zusagen gemacht, sondern die Klägerin (nur) darauf hingewiesen, dass ihm nicht bekannt sei, wann und unter welchen Umständen das Fahrzeug die Plakette erhalten habe, mit der es bei seinem eigenen Erwerb bereits versehen gewesen sei; ihm seien keine Umstände bekannt, die einer Wiedererteilung der Plakette nach der Ummeldung entgegenstehen könnten.
Nach der Rechtsprechung des Senats liegt eine Beschaffenheitsvereinbarung nicht vor, wenn sich der Verkäufer im Rahmen von Verkaufsverhandlungen für eine Aussage - etwa durch den Zusatz "laut Vorbesitzer" oder "laut Kfz-Brief" - ausdrücklich auf eine bestimmte Quelle bezieht und so hinreichend deutlich zum Ausdruck bringt, dass es sich dabei nicht um eigenes Wissen handelt. So liegt der Fall auch hier.
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