05.07.2011

Kein Schmerzensgeld für grob verkehrswidrig und riskant fahrenden Radfahrer

Ein Radfahrer, der grob verkehrswidrig und extrem riskant bei roter Ampel vom Gehweg auf die Straße fährt, hat in der Regel keinen Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld gegen den Fahrer des Lkw, der beim Anfahren mit dem Radfahrer kollidiert. Eine Haftung des Lkw-Fahrers kommt insofern nicht in Betracht, als dieser nicht damit rechnen kann, dass ein Radfahrer vor der Fußgängerfurt die Fahrbahn überquert, obwohl die Ampel für die Fußgänger rot zeigt.

OLG Koblenz 28.4.2011, 12 U 500/10
Der Sachverhalt:
Der beklagte Lkw-Fahrer wollte an einer Kreuzung mit Ampel rechts abbiegen und musste in der Kurve wegen einer grünen Fußgängerampel anhalten. Als die Fußgängerampel wieder rot anzeigte, setzte der Beklagte den Abbiegevorgang fort und kollidierte mit dem Kläger, der zwischenzeitlich - bei roter Fußgängerampel - mit seinem Fahrrad auf die Straße gefahren war. Der Kläger geriet unter den Lkw und wurde schwer verletzt.

Der Kläger und seine ebenfalls klagende gesetzliche Unfallversicherung sahen ein Verschulden des Beklagten und nahmen daher diesen sowie seine ebenfalls beklagte Versicherung auf Ersatz der Krankenkosten in Höhe eines Betrages von ca. 80.000 € und auf Zahlung eines Schmerzensgeldes i.H.v. mindestens 250.000 € in Anspruch.

Das LG wies die Klage ab. Das OLG wies die hiergegen gerichtete Berufung der Kläger zurück.

Die Gründe:
Das LG hat zu Recht entschieden, dass der klagende Radfahrer den Unfall mit derart gravierenden Verkehrsverstößen alleine verschuldet hat, so dass eine Haftung des Lkw-Fahrers ausscheidet.

Der Kläger verhielt sich grob verkehrswidrig. Er fuhr extrem riskant, als er außerhalb der Fußgängerfurt versuchte, in einer Hakenbewegung noch vor dem Lkw die Straße zu überqueren. Er durfte nicht auf dem Gehweg fahren, da dieser nur für Fußgänger zugelassen ist. Gerade deshalb hätte er bei dem Auffahren von dem Gehweg auf die Straße äußerste Vorsicht walten lassen müssen. Stattdessen fuhr er auf die Straße, als die Ampel wieder rot zeigte und mit einem Anfahren des Lkw zu rechnen war.

Ein Fehlverhalten des Lkw-Fahrers kann dagegen nicht erkannt werden. Dieser konnte insbes. nicht damit rechnen, dass ein Radfahrer vor der Fußgängerfurt die Fahrbahn überquert, obwohl die Ampel für die Fußgänger rot zeigt. Aufgrund der gravierenden Verkehrsverstöße des Klägers scheidet daher eine Haftung des Lkw-Fahrers ganz aus.

OLG Koblenz PM vom 5.7.2011
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