09.06.2011

Kein Schmerzensgeld nach Sturz auf einer zum Wahllokal führenden erkennbar beschädigten Treppe

Die Verkehrssicherungspflicht einer Gemeinde hinsichtlich einer schadhaften Treppe, die zum Eingang einer in ihrem Eigentum stehenden, als Wahllokal genutzten Gaststätte führt, erfordert keine lückenlosen Sicherungsvorkehrungen. Sind einer Bürgerin die erkennbaren Schäden an der Treppe bekannt, so hat sie keinen Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld, wenn sie beim Verlassen des Wahllokals an dieser Stelle stürzt und sich schwere Verletzungen zuzieht.

OLG Brandenburg 31.5.2011, 2 U 54/10
Der Sachverhalt:
Bei der Gemeindevertreterwahl im September 2008 diente eine im Eigentum der Gemeinde stehende Gaststätte als Wahllokal. Die Klägerin begab sich an diesem Tag - nachdem sie bereits im Laufe des Tages dort gewählt hatte - nach Schließung des Wahllokals als Zuschauerin zur Stimmenauszählung und stieg dabei die Stufen der breiten Treppe hinauf. Als sie sich nach Einbruch der Dämmerung auf den Heimweg machte, stürzte sie auf der an verschiedenen Stellen schadhaften Treppe.

Dabei zog sich die Klägerin eine komplizierte Sprunggelenksluxationsfraktur zu, so dass sie noch am selben Tag operiert werden musste. Sie war noch zwei Wochen im Krankenhaus und insgesamt mehr als drei Monate arbeitsunfähig. Die Klägerin verlangt von der beklagten Gemeinde deswegen Schadensersatz und macht außerdem einen Anspruch auf Schmerzensgeld i.H.v. 5.000 € geltend.

Das LG wies die Klage ab. Die Berufung der Klägerin hatte vor dem OLG keinen Erfolg. Die Revision zum BGH wurde nicht zugelassen.

Die Gründe:
Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten keinen Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld.

Die Beklagte ist zwar für die Treppe verkehrssicherungspflichtig. Denn zum einen steht die Gaststätte in ihrem Eigentum, und zum anderen hat sie sie an dem maßgeblichen Tag als Wahllokal benutzt. Allerdings ist die Beklagte nicht zu lückenlosen Sicherungsvorkehrungen verpflichtet. Die Benutzer der Treppe müssen sich den örtlichen Verhältnissen anpassen. Dies hätte auch die Klägerin tun können.

Die Treppe befand sich in erkennbar schlechtem Zustand. Die Klägerin hätte die Ausbruchstelle auf der Treppe, auf der sie gestürzt war, bemerken können. Der Klägerin waren die Treppe und ihr Zustand bekannt, weil sie die Treppe am Wahltag nach eigener Darstellung bereits bei Stimmabgabe und dann noch einmal auf dem Weg zur Stimmenauszählung benutzt hatte.

OLG Brandenburg PM vom 7.6.2011
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