25.02.2019

Kein Schmerzensgeld: Patient verbrüht sich im Krankenhausbett selbst mit Tee

Ein im Krankenhausbett liegender Patient, der sich selbst mit heißem Teewasser überschüttet und verbrüht, während er für rd. zehn Minuten mit einem Bein in einem Gerät zur Massage fixiert ist, hat keinen Anspruch auf Schmerzensgeld. In dieser Situation ist es zumutbar und erwartbar, dass der Patient entweder diese kurze Zeitspanne abwartet, bis er sich Tee einschenkt, oder er entsprechend um Hilfe bittet.

AG München v. 30.1.2019 - 122 C 6558/18
Der Sachverhalt:

Der Kläger wurde im Oktober 2017 im Krankenhaus der Beklagten am Bein operiert. Darauf schloss sich ein stationärer Aufenthalt bei der Beklagten an. An dem auf die Operation folgenden Tag konnte der Kläger unter Aufsicht der Physiotherapeutin mit Unterarmstützen laufen. Zudem war der Kläger ausreichend mobil, um im Bett aufrecht zu sitzen. Gegen 17 Uhr wurden durch die Servicemitarbeiterinnen der Beklagten dem Kläger das Abendessen sowie eine Thermoskanne mit heißem Wasser gebracht, da er zum Abendessen Tee bestellt hatte. Das linke Bein des Klägers war gerade für rd. zehn Minuten in einem Gerät zur Massage fixiert. Aus der Kanne ergoss sich das heiße Wasser so über den Kläger, dass dieser Verbrühungen an der rechten Hüfte erlitt.

Der Kläger trug vor, er sei aufgrund der Operation in seiner Bewegung eingeschränkt gewesen und habe nicht sitzen können. Trotz seiner Bewegungseinschränkung habe er es geschafft auf dem Rücken liegend einen Teebeutel in die Tasse zu hängen. Als er dann versucht habe heißes Wasser in die Tasse zu gießen, habe sich der Kannenverschluss vorzeitig gelöst, weil eventuell der Verschluss der Kanne beschädigt oder ausgeleiert gewesen sei oder weil die Kanne ungeeignet sei, um sie nach einer Operation auf dem Rücken liegend zu verwenden. Zudem sei die Kanne nass und rutschig gewesen, da der Verschluss defekt gewesen sei. Dies sei von den Servicemitarbeiterinnen jedoch nicht bemerkt worden sei. Daher sei ihm die Kanne entglitten. Er habe nicht gesehen, dass sie glitschig gewesen sei. Wo er die Kanne angefasst habe, könne er nicht mehr sagen. Die Kanne habe einen Kippdeckel gehabt, der Deckel sei ausgeleiert gewesen, wie wenn eine Feder darin kaputt sei, der Kippschalter habe sich leicht betätigen lassen und habe gewackelt. Die Schwester habe ihm später verwehrt, die bereits mit der nassen Wäsche herausgetragene Kanne nochmals zu sehen.

Die Beklagte trug vor, dass die Kannen regelmäßig erneuert und defekte Kannen aussortiert würden. Die Kannen würden sowohl von den Mitarbeitern der Spülküche als auch von den Servicemitarbeitern auf den Stationen beim Befüllen der Kannen kontrolliert. Beim Verteilen der Mahlzeiten würden die Kannen auf dem vorgegebenen Platz auf dem Tablett gestellt, hierbei erfolge eine weitere Kontrolle. Vergleichbare Vorfälle mit einer Kanne oder Beschwerden über die Kannen seien der Beklagten nicht bekannt. Aufgrund der Schilderung des Unfallhergangs des Klägers sei es naheliegender, dass dieser die Kanne aus Unachtsamkeit umwarf. Der Kläger habe nicht noch einmal nach der Kanne verlangt.

Das AG wies die auf Zahlung von Schmerzensgeld gerichtete Klage ab. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Die Gründe:

Der Kläger hat gegenüber der Beklagten keinen Anspruch auf Schmerzensgeld.

Der Kläger konnte weder nachweisen, dass die Kanne glitschig war, noch dass die Kanne defekt war. Das folgt zum einen aus der glaubhaften Aussage der Zeugin, die angab, dass sie keine nassen Kannen ausgebe, zum anderen aus der Inaugenscheinnahme der Kanne. Es war nicht festzustellen, dass die Kanne bei äußerer Nässe glitschig ist. Die Kanne konnte am Griff auch mit Feuchtigkeit gut gehalten werden.

Aufgrund der Inaugenscheinnahme der Kanne ist zudem davon auszugehen, dass der Verschluss nicht, wie vom Kläger behauptet, ausgeleiert gewesen sein kann, da der Verschluss keine Feder oder ähnliches in sich trägt. Es kann nicht festgestellt werden, wie es zu dem Vorfall kam. Allein aufgrund des bekannten Sachverhalts ist bereits von einem überwiegenden Mitverschulden seitens des Klägers auszugehen. Es ist dem Kläger anzulasten, dass er trotz Fixierung seines Beines in einem Massagegerät versuchte sich halb liegend Tee einzuschenken. Da der Kläger nach seiner Aussage nur für etwa zehn Minuten in dem Massagegerät fixiert war, war es zumutbar und erwartbar, dass er entweder diese kurze Zeitspanne abwartet, bis er sich Tee einschenkt, oder er entsprechend um Hilfe bittet.

AG München PM Nr. 15 vom 22.2.2019