Kein Sonderausgabenabzug einer Versorgungsrente bei fortbestehender Geschäftsführerstellung des Vermögensübergebers
KurzbesprechungEStG 2013 § 10 Abs. 1 Nr. 1a Satz 2 Buchst. c (jetzt § 10 Abs. 1a Nr. 2 Satz 2 Buchst. c)
Als Sonderausgaben abziehbar sind nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a Satz 2 Buchst. c EStG 2013 (heute § 10 Abs. 1a Nr. 2 Satz 2 Buchst. c EStG) Versorgungsleistungen in Zusammenhang mit der Übertragung eines mindestens 50 % betragenden Anteils an einer GmbH, wenn der Übergeber als Geschäftsführer tätig war und der Übernehmer diese Tätigkeit nach der Übertragung übernimmt.
Im Streitfall wurde hatte zwar der Vater des Steuerpflichtigen seinen100 % - igen Anteil an der GmbH auf seinen Sohn übertragen. Auch war der Vater vor der Vermögensübertragung Geschäftsführer der GmbH und der Steuerpflichtige wurde danach deren alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer. Der Vater blieb jedoch nach den getroffenen vertraglichen Regelungen weiterhin Geschäftsführer. Zudem berechtigte ihn seine Abberufung als Geschäftsführer zum Widerruf der Anteilsübertragung.
Der BFH entschied, dass in diesem Fall die Voraussetzungen für einen Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a Satz 2 Buchst. c EStG 2013 nicht vorliegen, denn Voraussetzung für eine derart begünstigte Vermögensübertragung ist u.a., dass der Übergeber seine Geschäftsführertätigkeit insgesamt aufgibt. Der BFH bestätigt damit die von Finanzverwaltung und Schrifttum vertretene Rechtsauffassung, dass der Übergeber nach der Anteilsübertragung seine Geschäftsführertätigkeit insgesamt aufgeben muss.
Auch kommt eine teleologische Extension des Gesetzeswortlauts angesichts der Gesetzeshistorie und aufgrund des Sinns und Zwecks des Gesetzes nicht in Betracht. Der Wille des Gesetzgebers, mit der Neuregelung der Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen nur die Aufgabe betrieblicher Tätigkeiten, nicht aber die Übertragung reiner Kapitaleinkunftsquellen zu begünstigen, gilt auch für die Übertragung von Anteilen an Kapitalgesellschaften. Allein diese und nicht der Gesellschafter ist betrieblich tätig.
Nur wenn der Gesellschafter einer GmbH zugleich deren Geschäftsführer ist, übt er eine einem Einzelunternehmer oder einem Mitunternehmer an einer Personengesellschaft vergleichbare "betriebliche" Tätigkeit aus. Diese gibt er aber nur dann auf, wenn er nach der Übertragung der Anteile an der GmbH nicht mehr Geschäftsführer der Gesellschaft ist. Bleibt er hingegen Geschäftsführer, überträgt er ausschließlich eine Kapitaleinkunftsquelle, deren Überlassung nach dem Willen des Gesetzgebers gerade nicht begünstigt werden sollte. § 10 Abs. 1 Nr. 1a Satz 2 Buchst. c EStG 2013 (heute § 10 Abs. 1a Nr. 2 Satz 2 Buchst. c EStG) kann deshalb nicht über seinen Wortlaut hinaus ausgelegt werden.
BFH, Beschluss vom 20.3. 2017 - X R 35/16, veröffentlicht am 23.8.2017.