07.12.2018

Kein steuerbarer Leistungsaustausch bei platzierungsabhängigen Preisgeldern

Die Teilnahme an einem Pferderennen ist nicht umsatzsteuerbar, wenn dem Eigentümer der Rennpferde lediglich ein platzierungsabhängiges Preisgeld gezahlt wird.

Kurzbesprechung
BFH v. 2.8.2018 - V R 21/16

UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1, § 2 Abs. 1, § 14c Abs. 1, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 15 Abs. 1 Satz 2, § 15 Abs. 1a
FGO § 118 Abs. 2, § 155
ZPO § 240

Der Streitfall betraf eine GmbH, deren Zweck u.a. im Kauf und Verkauf sowie der Ausbildung von Pferden bestand. Sie erklärte Umsätze aus Verkaufserlösen und Preisgeldern und machte Vorsteuern aus dem Kauf von Pferden, eines LKW nebst Anhänger sowie eines Pkw geltend. Das FA und nachfolgend auch das FG versagten den Abzug der geltend gemachten Vorsteuerbeträge unter Hinweis auf das Abzugsverbot für Repräsentationsaufwendungen.

Dies sieht der BFH jedoch anders. Er hob das Urteil auf und verwies den Streitfall zur weiteren Sachaufklärung und erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurück, da das FG bei seiner Entscheidung noch von der Umsatzsteuerbarkeit aller Umsätze aus der Teilnahme an Pferderennen sowie einer hierauf beruhenden Unternehmerstellung der GmbH ausgegangen war. Im zweiten Rechtsgang wird das FG nun insbesondere prüfen müssen, ob die von der GmbH erklärten Umsätze aus Pferderennen in voller Höhe auf (nicht steuerbare) Preisgelder entfallen oder ob darin auch steuerbare Antrittsgelder enthalten sind.

Beraterhinweis: Der BFH hat sich damit der Rechtsprechung des EuGH angeschlossen, wonach die Teilnahme an einem Wettbewerb (Pferderennen) grundsätzlich keine gegen Entgelt erbrachte Dienstleistung darstellt. Etwas anderes gilt lediglich, wenn für die Teilnahme ein Antrittsgeld oder eine andere unmittelbare Vergütung gezahlt wird. Das Urteil hat auch über den entschiedenen Fall hinaus Bedeutung für die Steuerbarkeit von ähnlichen Tätigkeiten, die mit ungewisser Entgelterwartung ausgeübt werden. Dazu gehört z.B. auch die Teilnahme an Pokerturnieren (siehe hierzu BFH v. 30. 8. 2017 - XI R 37/14).

BFH, Urteil vom 2.8.2018, V R 21/16, veröffentlicht am 5.12.2018.

Verlag Dr. Otto Schmidt