28.06.2018

Kein Verlustausgleich bei echten (ungedeckten) Daytrading-Geschäften

Verluste aus sog. echten (ungedeckten) Daytrading-Geschäften mit Devisen sind Termingeschäfte im Sinne von § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG und mindern nicht die körperschaftsteuerrechtliche Bemessungsgrundlage.

Kurzbesprechung
BFH v. 21.2.2018 - I R 60/16

EStG § 15 Abs. 4 Satz 3
KStG § 8 Abs. 1

Nach § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG sind Verluste aus Termingeschäften vom Verlustausgleich ausgeschlossen, durch die der Steuerpflichtige einen Differenzausgleich oder einen durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmten Geldbetrag oder Vorteil erlangt. Ein solches Termingeschäft liegt vor, wenn ein Vertrag z.B. über Devisen geschlossen wird, der von beiden Seiten erst zu einem bestimmten späteren Zeitpunkt zu erfüllen ist und der eine Beziehung zu einem Terminmarkt hat, der es ermöglicht, jederzeit ein Gegengeschäft abzuschließen.

Im Streitfall wurden die Geschäfte bei einer Spezial-Bank mit sog. Stop-Loss-Order sowie mit Take-Profit-Order abgeschlossen und entsprechend der vertraglichen Vereinbarung (zwingend) am selben Tag durch deckungsgleiche Gegengeschäfte "glattgestellt". Die Devisenkäufe und -verkäufe wurden dabei nicht effektiv durch den Austausch von Devisen und Kaufpreis durchgeführt; dies war weder der Steuerpflichtigen, einer GmbH, mit eigenen Mitteln möglich noch Gegenstand der Geschäftsvereinbarungen mit der Bank (die die Lieferung der Devisen ausgeschlossen haben). Die Geschäfte waren nur auf dem jeweiligen Kundenkonto bei der Bank verbucht und am Ende des Geschäftstages mit einem Differenzbetrag zugunsten oder zulasten des Kontos abgeschlossen worden.

Der BFH bejahte das Vorliegen eines derartigen Termingeschäfts und entschied, dass die sog. echten (ungedeckten) Daytrading-Geschäfte keinen Verlustausgleich ermöglichen.

BFH, Urteil vom 21.2.2018, I R 60/16, veröffentlicht am 28.6.2018

Verlag Dr. Otto Schmidt