16.08.2016

Kein Vorstellungsgespräch: Entschädigung nach Diskriminierung wegen Schwerbehinderung

Lädt eine Stadt nach Ausschreibung einer Stelle einen schwerbehinderten Bewerber nicht zu einem Vorstellungsgespräch ein, begründet dies die Vermutung, dass der Bewerber wegen seiner Schwerbehinderung aus dem Auswahlverfahren vorzeitig ausgeschieden und dadurch benachteiligt wurde. Die Stadt ist von ihrer Verpflichtung, den Bewerber zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen, nur dann nach § 82 S. 3 SGB IX befreit, wenn sie davon ausgehen darf, dass diesem die erforderliche fachliche Eignung offensichtlich fehlt.

BAG 11.8.2016, 8 AZR 375/15
Der Sachverhalt:
Die beklagte Stadt schrieb Mitte 2013 die Stelle eines "Techn. Angestellte/n für die Leitung des Sachgebiets Betriebstechnik" des von ihr unterhaltenen Komplexes "Palmengarten" aus. In der Stellenausschreibung heißt es u.a.: "Wir erwarten: Dipl.-Ing. (FH) oder staatl. gepr. Techniker/in oder Meister/in im Gewerk Heizungs-/Sanitär-/Elektrotechnik oder vergleichbare Qualifikation".

Der mit einem Grad der Behinderung von 50 schwerbehinderte Kläger, der ausgebildeter Zentralheizungs- und Lüftungsbauer sowie staatlich geprüfter Umweltschutztechniker im Fachbereich "Alternative Energien" ist, bewarb sich auf die ausgeschriebene Stelle. Er fügte seinem Bewerbungsschreiben einen ausführlichen Lebenslauf bei. Die beklagte Stadt lud den Kläger nicht zu einem Vorstellungsgespräch ein und entschied sich für einen anderen Bewerber. Der Kläger verlangt von der beklagten Stadt die Zahlung einer Entschädigung.

Zur Begründung führte er aus, die beklagte Stadt habe ihn wegen seiner Schwerbehinderung diskriminiert. Sie sei ihrer Verpflichtung nach § 82 SGB IX, ihn zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen, nicht nachgekommen. Bereits dieser Umstand begründe die Vermutung, dass er wegen seiner Schwerbehinderung diskriminiert worden sei. Die beklagte Stadt beruft sich darauf, sie habe den Kläger nicht zu einem Vorstellungsgespräch einladen müssen, da dieser für die zu besetzende Stelle offensichtlich fachlich ungeeignet sei.

Das ArbG gab der Klage statt und verurteilte die beklagte Stadt, an den Kläger eine Entschädigung i.H.v. drei Bruttomonatsverdiensten zu zahlen. Das LAG änderte das Urteil teilweise ab und reduzierte die Entschädigungssumme auf einen Bruttomonatsverdienst. Die Revision der beklagten Stadt hatte vor dem BAG keinen Erfolg.

Die Gründe:
Der Kläger hat gegenüber der beklagten Stadt Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung.

Die beklagte Stadt hat dadurch, dass sie den Kläger nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen hatte, die Vermutung begründet, dass der Kläger wegen seiner Schwerbehinderung aus dem Auswahlverfahren vorzeitig ausgeschieden und dadurch benachteiligt wurde. Sie war von ihrer Verpflichtung, den Kläger zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen, auch nicht nach § 82 S. 3 SGB IX befreit. Auf der Grundlage der Angaben des Klägers in seiner Bewerbung durfte sie nicht davon ausgehen, dass diesem die erforderliche fachliche Eignung offensichtlich fehlte.

Linkhinweis:

  • Der Volltext der Entscheidung wird demnächst auf den Webseiten des BAG veröffentlicht.
  • Für die Pressemitteilung des BAG klicken Sie bitte hier.
BAG PM Nr. 42 vom 11.8.2016
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