10.12.2014

Kein Zurückbehaltungsrecht für Notare trotz offener Gebührenansprüche

Ist ein Notar mit dem Vollzug eines Kaufvertrags betraut, kann er ein Tätigwerden hinsichtlich der Eigentumsumschreibung nicht nach § 141 i.V.m. § 10 Abs. 1 KostO mit der Begründung verweigern, der Käufer habe Gebührenansprüche noch nicht erfüllt. Der grundbuchrechtliche Vollzug ist aus Gründen der Rechtssicherheit zügig abzuwickeln.

BGH 16.10.2014, V ZB 223/12
Der Sachverhalt:
Der A. hatte im Mai 2011 mit dem von der betroffenen Notarin beurkundetem Vertrag der B. und C. ein Grundstück abgekauft. Dabei wurde die Notarin angewiesen, die Eigentumsumschreibung nach Zahlung des Kaufpreises zu veranlassen. Da der A. eine bestehende Grundschuld übernehmen sollte, beglaubigte sie u.a. eine Abtretungserklärung und stellte dem A. dafür 207 € in Rechnung. Nach Entrichtung des Kaufpreises verweigerte die Notarin allerdings ein Tätigwerden hinsichtlich der Eigentumsumschreibung mit der Begründung, der A. habe die Kosten noch nicht gezahlt. Daraufhin beantragte der A., die Notarin anzuweisen, den Eintragungsantrag bei dem Grundbuchamt zu stellen.

Das LG gab dem als Beschwerde ausgelegtem Rechtsschutzbegehren des A. statt. Es war der Ansicht, der Notarin stehe kein Zurückbehaltungsrecht nach §§ 141, 10 Abs. 1 KostO zu. Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde der Notarin blieb erfolglos.

Gründe:
Das Berufungsgericht hatte jedenfalls im Ergebnis zu Recht ein Zurückbehaltungsrecht der Notarin nach den hier gem. § 136 Abs. 1 Nr. 4 u. Abs. 3 GNotKG weiterhin anwendbaren Regelungen der §§ 141, 10 Abs. 1 KostO verneint.

Unerheblich war, ob dies bereits zwingend aus dem Wortlaut des § 10 Abs. 1 KostO folgte. Jedenfalls war der aus § 53 BeurkG folgenden Amtspflicht der Vorrang einzuräumen. Denn nach § 53 BeurkG muss der Notar, der beim Grundbuchamt einzureichende Willenserklärungen beurkundet hat, diese Urkunden nach dem Eintritt der Vollzugsreife beim Grundbuchamt einreichen. Hat er auch die Vollzugstätigkeit übernommen, steht diese in einem so engen Zusammenhang mit der Urkundstätigkeit, dass dies bei der gebotenen wertenden Betrachtung noch als deren Bestandteil anzusehen ist.

Zu Recht ging das Beschwerdegericht dabei davon aus, dass der grundbuchrechtliche Vollzug aus Gründen der Rechtssicherheit zügig abzuwickeln ist. Danach ist der Notar verpflichtet, bei dem Grundbuchamt einzureichende Willenserklärungen und Unterlagen mit der ihm möglichen und zumutbaren Beschleunigung einzureichen. Dass sich damit die Annahme eines Zurückbehaltungsrechts nach § 10 Abs. 1 KostO nicht verträgt, lag zum einen auf der Hand und wird zum anderen dadurch bestätigt, dass der Gesetzgeber mit § 11 GNotKG unter inhaltlicher Übernahme des Regelungsgehalts von § 10 Abs. 1 KostO eine Nachfolgeregelung geschaffen und dabei gerade im Hinblick auf § 53 BeurkG nunmehr ausdrücklich den Ausschluss des Zurückbehaltungsrechts angeordnet hat.

Den Gesetzgebungsmaterialien ist eindeutig zu entnehmen, dass hierdurch die Rechtslage nicht umgestaltet, sondern mit Blick auf die umstrittene Rechtsfrage lediglich klargestellt werden sollte, dass den Amtspflichten des Notars aus § 53 BeurkG der Vorrang zukommt; der Regelungsgehalt des bisherigen § 10 Abs. 1 KostO sollte lediglich verdeutlicht werden. Untermauert wird diese authentische Selbstinterpretation des Gesetzgebers noch dadurch, dass der Notar hinreichend durch die Möglichkeit geschützt ist, seine Tätigkeit von der Zahlung eines Vorschusses nach § 141 i.V.m. § 8 KostO (§ 15 GNotKG) abhängig zu machen.

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