17.06.2011

Kein zwangsläufiges Fahrradfahrverbot nach Trunkenheitsfahrt mit dem Auto

Zwar darf eine Fahrerlaubnisbehörde bei Zweifeln an der Fahreignung die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anordnen und von der Ungeeignetheit eines Verkehrsteilnehmers zum Führen eines Fahrzeuges ausgehen, falls dieser sich grundlos weigert, ein solches Gutachten vorzulegen. Sie darf in diesem Fall allerdings einem Verkehrsteilnehmer, der allein als Kraftfahrer alkoholauffällig wurde, nicht das Führen eines Fahrrads verbieten.

OVG Rheinland-Pfalz 8.6.2011, 10 B 10415/11.OVG
Der Sachverhalt:
Der Antragsteller hatte einen Antrag auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis gestellt. Diese war ihm zuvor entzogen worden, weil er ein Kfz unter Alkoholeinfluss (1,1 ‰ Blutalkoholkonzentration) geführt hatte. Infolgedessen forderte die Straßenverkehrsbehörde ihn auf, ein medizinisch-psychologisches Gutachten zur Frage vorzulegen, ob er Alkoholgenuss und das Führen nicht nur eines Kfz, sondern auch eines Fahrrads trennen kann.

Nachdem der Antragsteller sich geweigerte hatte ein solches Gutachten vorzulegen, lehnte die Straßenverkehrsbehörde die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis ab und verbot ihm unter Anordnung des Sofortvollzugs zusätzlich das Führen eines Fahrrads. Den Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen dieses Verbot wiederherzustellen, lehnte das VG. Das OVG gab nun der Beschwerde des Antragstellers statt.

Die Gründe:
Das Fahrradfahrverbot der Straßenverkehrsbehörde gegenüber dem Antragsteller unter Anordnung des Sofortvollzugs war rechtswidrig.

Zwar darf eine Fahrerlaubnisbehörde bei Zweifeln an der Fahreignung die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anordnen und von der Ungeeignetheit eines Verkehrsteilnehmers zum Führen eines Fahrzeuges ausgehen, falls dieser sich grundlos weigert, ein solches Gutachten vorzulegen. Eignungszweifel bestanden im vorliegenden Fall beim Antragsteller jedoch nicht hinsichtlich des Trennungsvermögens zwischen Alkoholkonsum und dem Führen eines Fahrrads. Sie ergaben sich nicht allein daraus, dass er einmal beim Führen eines Kfz unter Alkoholeinfluss aufgefallen war.

Weitere Anhaltspunkte für eine naheliegende und konkrete Gefährdung der Verkehrssicherheit durch den Antragsteller beim Fahrradfahren, welche an die Gefahr heranreicht, die von auffällig gewordenen Kraftfahrern ausgeht, lagen nicht vor. Insbesondere war der Antragsteller bisher beim Fahrradfahren nicht auffällig geworden. Da die Fahrerlaubnisbehörde vom Antragsteller kein medizinisch-psychologisches Gutachten über seine Eignung als Fahrradfahrer verlangen konnte, durfte sie ihm auch das Fahrradfahren nicht verbieten, weil er ein solches Gutachten nicht vorgelegt hatte.

OVG Rheinland-Pfalz PM Nr. 38 v. 17.6.2011
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