27.01.2015

Keine Abstandsermittlung mit Hilfe der Fahrbahnmarkierung

Es kann nicht grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass ein Fahrzeugführer mit Hilfe der Fahrbahnmarkierungen seinen Abstand ermitteln können muss. Die Länge der einzelnen Fahrbahnmarkierungen sowie der Abstand zwischen ihnen, sind dem durchschnittlichen Kraftfahrer nicht bekannt.

OLG Oldenburg 5.1.2015, 2 Ss(Owi) 322/14
Der Sachverhalt:
Im Verfahren vor dem AG wurde festgestellt, dass der betroffene Lkw-Fahrer auf der Autobahn (A1) den erforderlichen Mindestabstand von 50 m nicht eingehalten hatte. Die Vorinstanz verurteilte den Betroffenen deshalb zu einem Bußgeld von 80 €.

Auf die Rechtsbeschwerde hob das OLG die Entscheidung auf und wies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das AG zurück.

Die Gründe:
Der Auffassung des AG, der Fahrer hätte erkennen können und müssen, dass er weniger als 50 m Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug eingehalten hatte, war mit der vorliegenden Begründung nicht zu folgen.

Die Vorinstanz war davon ausgegangen, dass jeder Fahrer wissen muss, wie lang die Fahrbahnmarkierungen und die dazwischen liegenden Räume bei einem unterbrochenen Mittelstrich einer Autobahnfahrbahn sind. Tatsächlich ergibt sich aus einer Richtlinie für Straßenmarkierungen die Länge der Markierungen von je 6 m und die der Zwischenräume von je 12 m. Infolgedessen kann aber nicht grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass ein Fahrzeugführer mit Hilfe der Fahrbahnmarkierungen seinen Abstand ermitteln können muss. Die Länge der einzelnen Fahrbahnmarkierungen sowie der Abstand zwischen ihnen, sind dem durchschnittlichen Kraftfahrer nicht bekannt.

OLG Oldenburg PM v. 22.1.2015
Zurück