14.06.2018

Keine Amtsbezeichnung "Notar a.D." bei Straffälligkeit

Bei der Ablehnung des Antrags eines früheren Notars, ihm nach § 52 Abs. 2 BNotO die Erlaubnis zu erteilen, seine Amtsbezeichnung mit dem Zusatz "außer Dienst (a.D.)" weiterzuführen, darf sich die Landesjustizverwaltung auf eine rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung des Notars stützen. Sie ist grundsätzlich nicht gehalten, die Entscheidung auf mögliche tatsächliche oder rechtliche Fehler zu überprüfen.

BGH 23.4.2018, NotZ(Brfg) 4/17
Der Sachverhalt:
Der 1946 geborene Kläger ist seit Dezember 1975 als Rechtsanwalt zugelassen. Im Dezember 1978 wurde er zum Notar bestellt. Im Juni 2016 ist sein Notaramt mit Erreichen der Altersgrenze nach § 48a BNotO erloschen. Bereits im Mai 2016 hat der Kläger die Erlaubnis beantragt, nach seinem Ausscheiden als Notar die Amtsbezeichnung "Notar" mit dem Zusatz "außer Dienst (a.D.)" zu führen. Nach Einholung einer Stellungnahme des Präsidenten der Notarkammer wies die Beklagte diesen Antrag zurück.

Zur Begründung der Zurückweisung hat die Beklagte im Wesentlichen ausgeführt, ihrer Verwaltungspraxis entspreche es, die Entscheidung über die Erteilung einer Erlaubnis nach § 52 Abs. 2 BNotO daran auszurichten, ob der jeweilige Antragsteller Dienstpflichten in grob unredlicher Weise verletzt und dadurch das Vertrauen in die Verlässlichkeit und Sicherheit notarieller Amtsausübung schwer erschüttert habe. Hiervon sei im Streitfall auszugehen. Der Kläger sei während seiner Tätigkeit als Notar mehrfach wegen Verstößen gegen die ihm obliegenden Amtspflichten auffällig geworden. Neben zahlreicher Disziplinarverfügungen seit 1997 ist er 2013 wegen Beihilfe zur Gläubigerbegünstigung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Monaten auf Bewährung verurteilt worden.

Das OLG hat die hiergegen gerichtete Klage abgewiesen. Auch der Antrag auf Zulassung der Berufung vor dem BGH blieb erfolglos.

Gründe:
Dem Kläger ist es nicht gelungen, einen durchgreifenden Berufungszulassungsgrund darzulegen (§ 124a Abs. 4, § 124 Abs. 2 VwGO iVm § 111d S. 2 BNotO).

Zwar kann die zuständige Justizverwaltung nach § 52 Abs. 2 BNotO einem früheren Anwaltsnotar, dessen Amt - wie hier - wegen Erreichens der Altersgrenze erloschen ist, die Erlaubnis erteilen, seine Amtsbezeichnung mit dem Zusatz "außer Dienst (a.D.)" weiterzuführen. Mit der Regelung des § 52 Abs. 2 BNotO wollte der Gesetzgeber die Entstehung des Eindrucks unehrenhaften Ausscheidens aus dem Amt vermeiden. Im Hinblick darauf darf die Landesjustizverwaltung die Weiterführung der Amtsbezeichnung mit dem auf das Ausscheiden hinweisenden Zusatz nur verweigern, wenn besondere Gründe die Ausübung des ihr eingeräumten Ermessens in diese Richtung rechtfertigen. Weil das Gesetz solche besonderen Gründe nicht ausdrücklich regelt, muss die Ermessensausübung sich an dem Zweck der Regelung des § 52 Abs. 2 BNotO orientieren.

Die Beklagte ist bei ihrer Entscheidung allerdings von diesen Grundsätzen ausgegangen. Sie hatte die dem Kläger vorgeworfenen (Dienst-)Vergehen in der Gesamtschau als ausreichend für die Annahme erachtet, der Kläger habe durch sie das Vertrauen in die Verlässlichkeit und Sicherheit notarieller Amtsausübung schwer erschüttert. Die vom Kläger vermisste Gesamtbetrachtung hat sie also - soweit erforderlich - vorgenommen. Bei der Ablehnung des Antrags eines früheren Notars, ihm nach § 52 Abs. 2 BNotO die Erlaubnis zu erteilen, seine Amtsbezeichnung mit dem Zusatz "außer Dienst (a.D.)" weiterzuführen, darf sich die Landesjustizverwaltung insbesondere auf eine rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung des Notars stützen. Sie ist grundsätzlich nicht gehalten, die Entscheidung auf mögliche tatsächliche oder rechtliche Fehler zu überprüfen.

Linkhinweise:

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