11.04.2019

Keine Anfechtung der Kapitalertragsteuer- Anmeldung nach Einkommensteuerfestsetzung

Die Anmeldung der Kapitalertragsteuer durch ein Geldinstitut kann von dem Gläubiger der Kapitalerträge nicht mehr im Wege einer Drittanfechtungsklage angefochten werden, wenn die Kapitalerträge aufgrund eines Antrags nach § 32d Abs. 4 EStG bereits in die Steuerfestsetzung mit einbezogen wurden und die abgeführte Kapitalertragsteuer auf die Steuerschuld angerechnet wurde.

Kurzbesprechung
BFH v. 20.11.2018 - VIII R 45/15

 

EStG § 32d Abs. 4, § 36 Abs. 2 Nr. 2, § 43 Abs. 5, § 44 Abs. 1 Sätze 1 und 3, Abs. 5 Satz 1, § 45a

AO § 168, § 124 Abs. 2

FGO § 60 Abs. 3, § 68 Satz 4 Nr. 2, § 100 Abs. 1 Satz 4

GG Art. 3 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1, Art. 19 Abs. 1

AEUV Art. 63

EG Art. 56

 

Im Streitfall behielt das Geldinstitut aufgrund einer "Entflechtung (Spin-off)" von Aktien einer amerikanischen Kapitalgesellschaft Kapitelertragsteuer ein. Der Steuerpflichtige war der Auffassung, dass die Entflechtung der Wertpapiere nicht steuerpflichtig sei und erhob nach dem Erlass des Einkommensteuerbescheids, in den die Kapitalerträge aufgrund eines Antrags nach § 32d Abs. 4 EStG einbezogen worden waren, eine Drittanfechtungsklage gegen die Kapitalertragsteuer-Anmeldung des Geldinstituts. Das FG verwarf die Klage als unzulässig.

So sieht dies auch der BFH. Zwar war der Steuerpflichtige als Gläubiger der Kapitalerträge grundsätzlich befugt, die Kapitalertragsteuer-Anmeldung des Geldinstituts anzufechten. Jedoch hatte sich diese durch den Erlass des Einkommensteuerbescheids erledigt, da dieser aufgrund des Antrags nach § 32d Abs. 4 EStG den Regelungsgehalt der Kapitalertragsteuer-Anmeldung aufgenommen hat. Die Klage war danach mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig.

Beraterhinweis: Grundsätzlich hält der BFH die Beschränkung der Drittanfechtungsklage gegen eine Kapitalertragsteuer-Anmeldung auch verfassungs- und europarechtlich für zulässig. Er konnte jedoch offen lassen, wie eine Drittanfechtungsklage ohne einen Antrag nach § 32d Abs. 4 EStG zu beurteilen wäre und ob aufgrund der ab dem Veranlagungszeitraum 2016 geltenden Bindung des Geldinstituts an die Verwaltungsauffassung nach § 44 Abs. 1 Satz 3 EStG der Prüfungsumfang bei einer Drittanfechtungsklage weiter eingeschränkt wird.

 

BFH, Urteil vom 20.11.2018, VIII R 45/15, veröffentlicht am 11.4.2019.

Verlag Dr. Otto Schmidt