Keine Anwendung des § 6a Satz 1 GrEStG auf Erwerbsvorgänge i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG
KurzbesprechungGrEStG n.F. § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 6a Satz 1, § 23 Abs. 12
UmwG § 1 Abs. 1 Nr. 4, § 190 Abs. 1, § 191 Abs. 1
Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG unterliegt der Grunderwerbsteuer ein Kaufvertrag oder ein anderes Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übereignung begründet, soweit sich diese Rechtsvorgänge auf inländische Grundstücke beziehen. Ein Vertrag, durch den die Verpflichtung begründet wird, Grundstücke auf eine Gesellschaft gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten zu übertragen, ist im Sinne dieser Vorschrift ein anderes Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übereignung begründet.
Im Streitfall hatte sich Einzelunternehmer A mit "Umwandlungsbeschluss" vom 20.8. 2013 und dem mitbeurkundeten Gesellschaftsvertrag zur Übereignung des zu seinem Einzelunternehmen gehörenden Grundbesitzes auf die Antragstellerin, eine GmbH, verpflichtet. Im Rahmen der summarischen Prüfung des Aussetzungsverfahrens kam der BFH zu dem Ergebnis, dass die Erklärungen des A dahin zu verstehen sind, dass er sich zur Übertragung u.a. des streitgegenständlichen Grundbesitzes auf die Antragstellerin gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten verpflichtet hatte. Denn die beurkundeten Erklärungen und der von A erstellte Sachgründungsbericht ließen nicht auf eine Ausgliederung, sondern auf die Einbringung der Gegenstände des Einzelunternehmens schließen. Die rechtswirksame Errichtung der GmbH war deshalb auf die Einbringung des Einzelunternehmens des A zurückzuführen.
Vor diesem Hintergrund bestätigte der BFH die Entscheidung des FA, dass die Voraussetzungen für eine Steuervergünstigung nach § 6a Satz 1 GrEStG im Streitfall nicht vorlagen. Nach dieser Vorschrift wird die Steuer für einen nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1, Abs. 2, 2a, 3 oder Abs. 3a GrEStG steuerbaren Rechtsvorgang aufgrund einer Umwandlung i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 UmwG, einer Einbringung oder eines anderen Erwerbsvorgangs auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage nicht erhoben. Nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut der Vorschrift ist der sachliche Anwendungsbereich der Vergünstigungsnorm auf nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1, Abs. 2, 2a, 3 oder Abs. 3a GrEStG steuerbare Rechtsvorgänge beschränkt. Ergibt sich die Steuerbarkeit aus § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG, scheidet eine Steuervergünstigung aus.
Im Streitfall war die Einbringung des Einzelunternehmens in die Antragstellerin nicht nach § 6a Satz 1 GrEStG n.F. steuerbegünstigt. Denn die Einbringung war nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG steuerbar und wurde damit nicht vom Anwendungsbereich des § 6a Satz 1 GrEStG n.F. erfasst.
Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Grunderwerbsteuerbescheids ergaben sich nach Auffassung des BFH auch nicht daraus, dass § 23 Abs. 12 GrEStG n.F. die Anwendung des § 6a Satz 1 GrEStG rückwirkend auf Erwerbsvorgänge anordnet, die nach dem 6. 6. 2013 verwirklicht werden. Denn die Verfassungsmäßigkeit des § 23 Abs. 12 GrEStG n.F. ist für den BFH nicht ernstlich zweifelhaft.
BFH, Beschluss vom 22.11.2018, II B 8/18, veröffentlicht am 12.12.2018.