14.11.2013

Keine Ausgleichsansprüche bei Verspätung wegen verzögerter Landeerlaubnis

Die Verspätung eines Fluges wegen verzögerter Landeerlaubnis geht auf "außergewöhnliche Umstände" i.S.v. Art. 5 Abs. 3 der Fluggastrechteverordnung zurück. Passagiere haben in solchen Fällen keinen Anspruch auf Gewährung einer Ausgleichszahlung.

BGH 13.11.2013, X ZR 115/12
Der Sachverhalt:
Der Kläger buchte bei dem beklagten Luftverkehrsunternehmen für den 27.4.2006 eine Flugreise von Hamburg über Paris nach Atlanta. Der Zubringerflug nach Paris startete pünktlich, landete jedoch verspätet, weil zunächst keine Landeerlaubnis erteilt wurde. Der Kläger verpasste infolgedessen den pünktlich abgehenden Anschlussflug nach Atlanta.

Da ein Weiterflug nach Atlanta erst wieder am nächsten Tag möglich war, bemühte sich der Kläger um eine entsprechende Verschiebung seines ursprünglich für den 27.4.2006 in Atlanta geplanten Geschäftstermins. Der Termin konnte jedoch erst mehrere Tage später stattfinden. Der Kläger ließ daher den Flug nach Atlanta entsprechend umbuchen und reiste nach Hause zurück.

AG und LG wiesen die Klage, mit der der Kläger im Wesentlichen Gewährung einer Ausgleichszahlung nach Art. 7 Abs. 1 der Fluggastrechteverordnung (Verordnung (EG) Nr. 261/2004) wegen erheblicher Verspätung begehrt, ab. Die Revision des Klägers hatte vor dem BGH keinen Erfolg.

Die Gründe:
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Ausgleichszahlung.

Die tatbestandlichen Voraussetzungen für einen Ausgleichsanspruch nach Art. 7 der Fluggastrechteverordnung wegen erheblicher Verspätung sind zwar erfüllt, weil die verspätete Ankunft des Zubringerfluges in Paris dazu geführt hat, dass der Kläger sein Endziel Atlanta nicht früher als drei Stunden nach der geplanten Ankunft erreichen konnte. Der Ausgleichsanspruch ist auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Kläger den ihm für den verpassten Anschlussflug angebotenen Ersatzflug nach Atlanta nicht angetreten hat. Denn der Kläger hat gleichwohl einen nach der Fluggastrechteverordnung auszugleichenden Zeitverlust erlitten.

Ungeachtet dessen hat das LG einen Ausgleichsanspruch zugunsten des Klägers im Ergebnis zu Recht verneint. Denn die Verspätung des Fluges beruhte darauf, dass das pünktlich gestartete Flugzeug am Ankunftsflughafen keine Landeerlaubnis erhielt. Damit ging die Verspätung auf "außergewöhnliche Umstände" i.S.d. Art. 5 Abs. 3 der Fluggastrechteverordnung zurück, die ein Luftverkehrsunternehmen von der Pflicht zur Zahlung eines Ausgleichs befreien.

Linkhinweis:

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BGH PM Nr. 188 vom 14.11.2013