14.06.2018

Keine begünstigte Handwerkerleistung bei Baukostenzuschuss für öffentliche Mischwasserleitung

Steuerpflichtige sind nicht berechtigt, bei der Neuverlegung einer öffentlichen Mischwasserleitung als Teil des öffentlichen Sammelnetzes die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen nach § 35a Abs. 3 EStG in Anspruch zu nehmen.

Kurzbesprechung
BFH v. 21.2.2018 - VI R 18/16

EStG § 35a Abs. 3

Im Streitfall wurde das Gebäude der Steuerpflichtigen im Jahr 2011 an die öffentliche Abwasserentsorgungsanlage (zentrale Kläranlage) angeschlossen. Zuvor wurde das Abwasser über eine Sickergrube auf ihrem Grundstück entsorgt. Für die Herstellung der hierfür erforderlichen Mischwasserleitung als Teil des öffentlichen Sammelnetzes erhob der Abwasserzweckverband im Streitjahr 2012 einen Baukostenzuschuss dessen Lohnanteil die Steuerpflichtigen als Handwerkerleistung geltend machten. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren war die Klage vor dem FG erfolgreich.

Nachdem die Finanzverwaltung gegen die Entscheidung Revision eingelegt hatte, wies der BFH die Klage ab und gab der restriktiveren Verwaltungssicht Recht. Zwar können Arbeitskosten für bestimmte in Anspruch genommene Handwerkerleistungen auch dann steuerlich geltend gemacht werden, wenn die Handwerkerleistungen jenseits der Grundstücksgrenze auf öffentlichem Grund erbracht werden. Dabei müssen die Handwerkerleistungen aber in unmittelbarem räumlichem Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden und dem Haushalt des Steuerpflichtigen dienen.

Der BFH hat nun klargestellt, dass der von § 35a Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 4 Satz 1 EStG vorausgesetzte räumlich-funktionale Zusammenhang zum Haushalt des Steuerpflichtigen nicht gegeben ist, wenn für die Neuverlegung einer öffentlichen Mischwasserleitung als Teil des öffentlichen Sammelnetzes ein Baukostenzuschuss erhoben wird. Denn im Unterschied zum Hausanschluss kommt der Ausbau des allgemeinen Versorgungsnetzes nicht nur einzelnen Grundstückseigentümern, sondern vielmehr allen Nutzern des Versorgungsnetzes zugute. Er wird damit nicht "im Haushalt" erbracht. Unerheblich ist, wenn der Baukostenzuschuss --wie im Streitfall-- beim erstmaligen Grundstücksanschluss an die öffentliche Abwasserentsorgungsanlage erhoben wird.

Es kommt somit allein darauf an, ob es sich um eine das öffentliche Sammelnetz betreffende Maßnahme handelt oder es um den eigentlichen Haus- oder Grundstücksanschluss und damit die Verbindung des öffentlichen Verteilungs- oder Sammelnetzes mit der Grundstücksanlage geht.

BFH, Urteil vom 21.2.2018, VI R 18/16, veröffentlicht am 13.6.2018

Verlag Dr. Otto Schmidt