25.03.2013

Keine Briefvorlagepflicht bei berichtigenden Eintragungen im Bestandsverzeichnis des Grundbuchs

Eine Flurbereinigungsbehörde ist in einem Grundbuchberichtigungsverfahren aufgrund eines Ersuchens gem. § 79 FlurbG zur Vorlage von Hypotheken- und Grundschuldbriefen verpflichtet, wenn Eintragungen bei den verbrieften Rechten in Abteilung III des Grundbuchs notwendig sind. Erfolgen die berichtigenden Eintragungen allerdings nur im Bestandsverzeichnis des Grundbuchs, besteht keine Pflicht zur Briefvorlage.

BGH 7.2.2013, V ZB 160/12
Der Sachverhalt:
Der A. ist als Eigentümer der im Grundbuch unter der laufenden Nr. 49 des Bestandverzeichnisses aufgeführten Flurstücke 48/1 und 48/2 der Flur 2 eingetragen. In Abteilung III des Grundbuchs sind unter den Nr. 6 und 7 zwei auf dem Grundstück Nr. 49 lastende Briefgrundschulden eingetragen. Er tauschte das Flurstück 48/2 in einem freiwilligen Landtauschverfahren, das von der Flurbereinigungsbehörde geleitet wurde, gegen das im Grundbuch unter der laufenden Nr. 10 des Bestandverzeichnisses eingetragene Flurstück 10 der Flur 28. Als Eigentümer dieses nach dem Grundbuchinhalt unbelasteten Flurstücks ist der B. eingetragen.

Die zu Lasten des getauschten Flurstücks 48/2 eingetragenen Grundschulden belasten nach dem Tauschplan dieses Flurstück nicht mehr, sondern das Flurstück 10. Der Tauschplan ist unanfechtbar. Die Flurbereinigungsbehörde ordnete seine Ausführung an. Als es allerdings das Grundbuchamt um die Berichtigung der Grundbücher entsprechend den in dem Tauschplan getroffenen Regelungen ersuchte, machte dieses die beantragten Eintragungen von der Vorlage der für die in Abteilung III des Grundbuchs, Blatt 382, unter den Nr. 6 und 7 eingetragenen Grundschulden erteilten Briefe abhängig.

Das Grundbuchamt hat der hiergegen gerichteten Beschwerde der Flurbereinigungsbehörde ohne Angabe von Gründen nicht abgeholfen. Das OLG wies das Rechtsmittel zurück. Auf die Rechtsbeschwerde der Flurbereinigungsbehörde hob der BGH die Beschlüsse auf und wies das Grundbuchamt an, die Erledigung des Ersuchens der Flurbereinigungsbehörde nicht wegen der fehlenden Vorlage der für die im Grundbuch in Abteilung III unter den Nr. 6 und 7 eingetragenen Rechte erteilten Grundschuldbriefe zu verweigern.

Die Gründe:
Zwar kann auch im Grundbuchberichtigungsverfahren aufgrund eines Ersuchens nach § 79 FlurbG die Flurbereinigungsbehörde zur Vorlage von Grundpfandrechtsbriefen verpflichtet sein. Allerdings stand hier der Erledigung des Eintragungsersuchens die fehlende Vorlage der Grundschuldbriefe nicht entgegen.

Zu Unrecht hat das Beschwerdegericht angenommen, dass es sich bei den für die Erledigung des Eintragungsersuchens notwendigen Eintragungen um Eintragungen bei den Grundschulden handelte. In dem Verfahren des freiwilligen Landtausches tritt mit dem in der Anordnung der Ausführung des unanfechtbaren Tauschplans durch die Flurbereinigungsbehörde genannten Zeitpunkt der neue Rechtszustand entsprechend den Festlegungen in dem Tauschplan ein. Die Rechtsänderungen vollziehen sich außerhalb des Grundbuchs. Das Ersuchen der Flurbereinigungsbehörde um Eintragung der Rechtsänderungen in das Grundbuch dient somit der Grundbuchberichtigung. Zusammen mit den sonstigen Unterlagen ersetzt es den Eintragungsantrag (§ 13 Abs. 1 GBO), Eintragungsbewil-ligungen (§ 19 GBO), eventuell notwendige Zustimmungen Dritter und den Nachweis der Unrichtigkeit des Grundbuchs nach § 22 Abs. 1 GBO.

Infolgedessen hat das Grundbuchamt nur zu prüfen, ob die formellen Voraussetzungen des Eintragungsersuchens erfüllt sind, ob es alle für die beantragte Eintragung notwendigen Angaben enthält und ob die erforderlichen Unterlagen vorliegen; eine inhaltliche Prüfung des Berichtigungsersuchens hat es nicht vorzunehmen. Somit war die Folge der Rechtsänderung im vorliegenden Fall, dass an die Stelle des einen Tauschflurstücks 48/2 das andere Tauschflurstück 10 trat und umgekehrt. Das bedeutete, dass die Rechtsverhältnisse, die an dem jeweiligen Tauschgrundstück bestanden, sich ohne weiteres an dem anderen Tauschgrundstück fortsetzten. Dies galt sowohl für das Eigentum als auch für dingliche Belastungen der Tauschgrundstücke.

Somit darf im vorliegenden Fall die Berichtigung ohne die Vorlage der Grundschuldbriefe erfolgen, da keine Eintragungen bei den Grundschulden vorzunehmen sind. Die Briefvorlage ist auch nicht deshalb erforderlich, weil das Grundbuchamt ohne die Briefe die Verfügungsbefugnis der Grundschuldgläubiger nicht prüfen kann. Dieser Gesichtspunkt spielt nur bei einer auf einer Willenserklärung beruhenden Pfandentlassung und der dadurch notwendigen Löschung des Rechts eine Rolle, nicht jedoch dann, wenn die Flurbereinigungsbehörde das Grundbuchamt um die Berichtigung des Grundbuchs entsprechend den Festlegungen in einem Tauschplan ersucht. Nach alledem ist die Briefvorlage jedenfalls dann entbehrlich, wenn - wie hier - ein Bestandteil des haftenden Grundstücks durch dingliche Surrogation ausgewechselt wurde, ohne dass sich darüber hinaus an den Grundschulden etwas geändert hat.

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