13.11.2012

Keine Entschädigung für verspätete außereuropäische Anschlussflüge

Tritt die Verspätung beim Anschlussflug ein, den die Fluggäste außerhalb der EU antreten, ist die Fluggastrechteverordnung (Verordnung (EG) Nr. 261/2004) nach deren Art. 3 Abs. 1a nicht anwendbar. Besteht eine Flugreise aus zwei oder mehr Flügen, die jeweils von einer Fluggesellschaft unter einer bestimmten Flugnummer für eine bestimmte Route angeboten werden, ist die Anwendbarkeit der Verordnung für jeden Flug gesondert zu prüfen.

BGH 13.11.2012, X ZR 12/12
Der Sachverhalt:
In den beiden vorliegenden Fällen hatten die Kläger bei der jeweiligen beklagten Fluggesellschaft mit Sitz außerhalb der EU einen Transatlantikflug ab Frankfurt a.M. gebucht. Die Kläger sollten das Endziel in beiden Fällen nicht direkt, sondern über einen Anschlussflug erreichen, der seinerseits außerhalb der EU starten sollte. Zwar erfolgte der Flug von Frankfurt a.M. zum jeweiligen Abflughafen des Anschlussfluges planmäßig, allerdings verspätete sich in beiden Fällen der Abflug des Anschlussfluges und die Kläger trafen jeweils erst rund acht Stunden später als vorgesehen am Endziel ein.

Die Kläger machten daraufhin geltend, dass ihnen nach Art. 7 Abs. 1c, Art. 5 Abs. 1c der Fluggastrechteverordnung (Verordnung (EG) Nr. 261/2004) eine Ausgleichszahlung i.H.v. 600 € zustehe, da sie wegen der Ankunftsverspätung am Endziel nach der EuGH-Rechtsprechung bei der Anwendung des Ausgleichsanspruchs den Fluggästen annullierter Flüge gleichgestellt werden müssten. Es liege ein einheitlicher Flug von Frankfurt a.M. zu dem jeweiligen Endziel vor. Daher sei die Verordnung gemäß deren Art. 3 Abs. 1a anwendbar. Die Beklagten vertraten hingegen die Ansicht, es habe sich jeweils um zwei selbständige Flüge gehandelt, so dass ausschließlich auf den verspäteten Abflug bei dem außereuropäischen Anschlussflug abzustellen und die Verordnung nicht anwendbar sei.

Im Verfahren Az.: X ZR 12/12 gab das AG der Klage antragsgemäß statt. Im Verfahren Az.:  X ZR 14/12 verneinte das AG die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte und wies die Klage ab. Das LG bejahte zwar in beiden Fällen die internationale Zuständigkeit, hielt allerdings die Fluggastrechteverordnung für nicht anwendbar, da die Verspätung beim Anschlussflug und somit nicht in einem Mitgliedstaat der EU eingetreten sei.

Die hiergegen gerichteten Revisionen der Kläger blieben vor dem BGH erfolglos.

Die Gründe:
Den Klägern standen gegen die Beklagten wegen der wegen der Flugverspätungen keine Ausgleichszahlungen nach Art. 7 Abs. 1c, Art. 5 Abs. 1c der Fluggastrechteverordnung (Verordnung (EG) Nr. 261/2004) zu.

Die Verspätungen traten jeweils beim Anschlussflug ein, den die Fluggäste außerhalb der EU antraten und auf den deshalb die Verordnung nach deren Art. 3 Abs. 1a nicht anwendbar war. Dies galt auch, obwohl der jeweils erste Flug in Frankfurt a.M. gestartet war und obwohl der erste Flug sowie der jeweilige Anschlussflug von derselben Fluggesellschaft durchgeführt und als Anschlussverbindung gemeinsam gebucht worden waren. Denn besteht eine Flugreise aus zwei oder mehr Flügen, die jeweils von einer Fluggesellschaft unter einer bestimmten Flugnummer für eine bestimmte Route angeboten werden, ist die Anwendbarkeit der Verordnung für jeden Flug gesondert zu prüfen.

Linkhinweise:

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BGH PM Nr. 190 vom 13.11.2012