12.11.2015

Keine Erbeinsetzung bei unklarer Testamentsbestimmung

Enthält ein gemeinschaftliches Ehegattentestament die Formulierung ʺNach dem Tod des Letztversterbenden soll die gesetzliche Erbfolge eintreten.ʺ kann unklar bleiben, ob hiermit die gesetzlichen Erben verbindlich als Schlusserben eingesetzt werden sollen, so dass der überlebende Ehegatte eine abweichende testamentarische Bestimmung treffen darf.

OLG Hamm 11.9.2015, 15 W 142/15
Der Sachverhalt:
Die im August 2014 im Alter von 93 Jahren verstorbene Erblasserin hatte 1987 mit ihrem vorverstorbenen Ehemann ein gemeinschaftliches Ehegattentestament errichtet. In diesem hatten sich die Ehegatten wechselseitig zu Erben des Erstversterbenden eingesetzt und in Bezug auf den Tod des Letztversterbenden die Formulierung ʺNach dem Tod des Letztversterbenden soll die gesetzliche Erbfolge eintreten.ʺ aufgenommen.

Aus ihrer Ehe gingen zwei Töchter hervor, die heute in Essen und in Spanien leben. Nach dem Tode ihres Mannes errichtete die Erblasserin 2013 ein weiteres Testament, in dem sie u.a. eine Testamentsvollstreckung nach Maßgabe einer vom AG - Nachlassgericht - zu ernennenden Person anordnete. Nach dem Tode der Erblasserin ernannte das Nachlassgericht einen Rechtsanwalt aus Essen zum Testamentsvollstrecker.

Gegen diese Bestimmung wandte sich eine der Töchter mit der Begründung, die Testamentsvollstreckung beeinträchtige ihre Rechtsstellung als Schlusserbin, die in dem gemeinschaftlichen Testament mit bindender Wirkung verfügt worden sei und deshalb durch ein weiteres Testament des überlebenden Ehegatten nicht mehr wirksam habe eingeschränkt werden können.

Das OLG wies die Beschwerde zurück. Der Beschluss ist rechtskräftig.

Die Gründe:
Dem gemeinschaftlichen Ehegattentestament ist bereits nicht zu entnehmen, dass die Töchter zu Schlusserben eingesetzt werden sollten. In dem Testament fehlt eine ausdrückliche Bestimmung der Töchter zu Schlusserben. Eine solche Bestimmung lässt sich auch nicht im Wege der Auslegung der Formulierung ʺNach dem Tod des Letztversterbenden soll die gesetzliche Erbfolge eintreten.ʺ entnehmen. Diese ist nach ihrem Wortsinn unklar, weil sie unterschiedlich verstanden werden kann.

So kann eine Einsetzung der gesetzlichen Erben als Schlusserben gemeint sein, aber auch nur eine Anerkennung des gesetzlichen Erbrechts oder eine Abstandnahme von der Einsetzung eines testamentarischen Erben. In den zuletzt genannten Fällen enthält das Ehegattentestament keine verbindliche Erbeneinsetzung nach dem Tode des letztversterbenden Ehegatten, so dass der Überlebende eine anderweitige testamentarische Bestimmung treffen kann.

Die bestehende Unklarheit lässt sich im vorliegenden Fall auch nicht durch weitere, bei der Auslegung der Testamentsurkunde zu berücksichtigende Umstände beseitigen, so dass eine testamentarische Schlusserbeneinsetzung nicht festzustellen war.

Linkhinweis:

OLG Hamm PM vom 12.11.2015
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