Keine Feststellung der Vaterschaft an im Ausland eingefrorenen Embryonen
BVerfG 11.1.2017, 1 BvR 2322/16Der Beschwerdeführer lebt mit seinem Partner in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Sie leben im gemeinsamen Haushalt mit zwei im Jahr 2012 von einer Leihmutter in Kalifornien geborenen Töchtern. Nach Angaben des Beschwerdeführers wurden die Töchter mit seinen Spermazellen und Eizellen einer Spenderin in Kalifornien künstlich erzeugt. Parallel dazu sind neun Embryonen entstanden. Diese sind seither in einer kalifornischen Fortpflanzungsklinik kryokonserviert.
Der Beschwerdeführer möchte die Embryonen "zur Geburt führen". Die Eizellenspenderin habe kein Interesse daran, die Embryonen selbst auszutragen. Sie habe diese "freigegeben", damit der Beschwerdeführer ihnen über Leihmütter zur Geburt verhelfen könne. Zwischenzeitlich wurden weitere der Embryonen kalifornischen Leihmüttern eingepflanzt.
Das AG wies den Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung der Vaterschaft an den extrakorporal aufbewahrten Embryonen ab. Es war der Ansicht, dass kollisionsrechtlich deutsches Sachrecht anzuwenden sei. Schließlich kenne das deutsche Abstammungsrecht, das an die durch die Geburt vermittelte Zugehörigkeit des Kindes zu einer bestimmten Frau als Mutter und einem bestimmten Mann als Vater anknüpfe, keine pränatale gerichtliche Vaterschaftsfeststellung. Die anschließenden Beschwerden zum OLG und BGH blieben erfolglos. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügte der Beschwerdeführer vornehmlich einen Verstoß gegen sein Eltern- und Familiengrundrecht gem. Art. 6 Abs. 2, Abs. 1 GG.
Das BVerfG nahm die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an.
Die Gründe:
Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG lagen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde war somit unzulässig.
Der Beschwerdebegründung war die Möglichkeit eines Verstoßes gegen das Elternrecht des Beschwerdeführers nicht zu entnehmen. Der Beschwerdeführer hatte nicht plausibel aufgezeigt, dass die pränatale Zuordnung eines Vaterschaftsstatus oder eines vergleichbaren Status zum Schutz der im Ausland eingefrorenen Embryonen erforderlich sein könnte. Er hatte den zugrunde liegenden Sachverhalt nur lückenhaft dargestellt und grundlegende Umstände, denen er selbst eine potentielle Bedeutung für die verfassungsrechtliche Beurteilung beimisst, nicht mitgeteilt.
Der Verfassungsbeschwerde war außerdem nicht zu entnehmen, dass ein Schutz der Embryonen gerade durch pränatale Vaterschaftsfeststellung gesichert werden müsste. Das Beschwerdevorbringen setzte sich nicht mit der naheliegenden Frage auseinander, ob das einfache deutsche Recht nicht bereits adäquate Möglichkeiten zum Schutz von extrakorporal aufbewahrten Embryonen eröffnet. Zudem war nicht ersichtlich, weshalb die Feststellung des Vaterstatus oder eines vergleichbaren abstammungsrechtlichen Status" die Rechtsstellung des Beschwerdeführers im Hinblick auf sein Ziel der Lebenserhaltung der im Ausland aufbewahrten Embryonen in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht verbessern würde.
Die verfassungsrechtlich ungeklärte Frage nach der territorialen Reichweite der Grundrechte konnte offen bleiben. Dahinstehen konnte auch, inwieweit sich der Beschwerdeführer, der sich bewusst unter das Rechtsregime eines anderen Staates begeben hatte, um die Verbotstatbestände des nationalen Embryonenschutzgesetzes zu umgehen, verfassungsrechtlich darauf berufen könnte, nach deutschem Recht einen Status zu erlangen, der dem Schutz der im Ausland befindlichen Embryonen dienen soll.
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