04.08.2015

Keine Feststellung einer Vaterschaft nach deutschem Recht für Embryonen im Ausland

Die Feststellung der Vaterschaft für ein Kind erfolgt nach deutschem Recht grundsätzlich erst mit der Geburt. Die Feststellung einer Vaterschaft nach deutschem Recht an Embryonen, die sich eingefroren im Ausland befinden (hier: in den USA), ist insoweit nicht möglich.

OLG Düsseldorf 31.7.2015, II-1 UF 83/14
Der Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer begehrt die Feststellung seiner Vaterschaft nach deutschem Recht an neun Embryonen. Diese befinden sich eingefroren in einer Fortpflanzungsklinik in Kalifornien/USA. Die Embryonen sollen anlässlich der künstlichen Zeugung seiner zwei Töchter aus seinen Spermazellen und Eizellen einer Spenderin in Kalifornien entstanden sein. Der Beschwerdeführer will die in den USA befindlichen Embryonen "zur Geburt führen" und betrieb bzw. betreibt mit diesem Ziel verschiedene Gerichtsverfahren in Deutschland.

Das AG wies den Antrag des Beschwerdeführers zurück. Seine Beschwerde hatte vor dem OLG keinen Erfolg. Der Beschluss des OLG ist nicht rechtskräftig. Die Rechtsbeschwerde zum BGH wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.

Die Gründe:
Die vom Beschwerdeführer begehrte Feststellung seiner Vaterschaft ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich.

Die Feststellung der Vaterschaft für ein Kind erfolgt nach deutschem Recht grundsätzlich erst mit der Geburt. Gem. des in § 1592 Nr. 1 BGB zum Ausdruck kommenden Willens des Gesetzgebers gilt die - widerlegbare - Vermutung, dass der Mann, mit dem die Kindsmutter im Zeitpunkt der Geburt verheiratet ist, auch Vater des Kindes ist. Zwar kann die Vaterschaft für ein Kind auch schon vor dessen Geburt gem. §§ 1592 Nr. 2 und 1594 Abs. 4 BGB anerkannt werden. Eine solche Anerkennung ist jedoch von der vom Beschwerdeführer begehrten gerichtlichen Feststellung seiner Vaterschaft zu unterscheiden.

Der Beschwerdeführer kann die Feststellung seiner Vaterschaft auch nicht auf den Rechtsgedanken in § 1912 BGB "Pflegschaft für eine Leibesfrucht" stützen. Diese Norm, die der Wahrung künftiger Rechte einer Leibesfrucht dient, sieht hierfür die Bestellung eines Pflegers vor, nicht die Feststellung einer Vaterschaft. Der Gesetzgeber hat zwar in § 1912 Abs. 2 BGB bestimmt, dass die Pflege für eine Leibesfrucht den Eltern zustehen soll, soweit ihnen auch die elterliche Sorge zustünde, wenn das Kind bereits geboren wäre. Vorliegend steht jedoch keineswegs fest, dass der Antragsteller tatsächlich sorgeberechtigt wäre, wenn eines der Kinder bereits geboren wäre.

Die Frage, ob dem Beschwerdeführer die elterliche Sorge im Sinne des Gesetzes auch an den Embryonen zusteht, ist Gegenstand eines weiteren Verfahrens des Beschwerdeführers, über das ein anderer Familiensenat des OLG noch zu entscheiden hat (AZ.: II-7 UF 75/14). Auf diese Entscheidung kommt es aber nicht an, da der Antragsteller im gegenständlichen Verfahren keine künftigen Rechte eines menschlichen Embryos geltend macht, sondern sich von der begehrten Feststellung seiner Vaterschaft eine Art Verfügungsbefugnis über die Embryonen erhofft - auch ohne oder sogar gegen den Willen der Eizellenspenderin.

Ob nach dem Recht der USA bzw. des Staates Kalifornien, wo sich die Embryonen nach dem Vortrag des Antragstellers derzeit befinden, eine Feststellung seiner Vaterschaft tatsächlich bereits zum gegenwärtigen Zeitpunkt möglich wäre, bedarf keiner Entscheidung. Die Anwendung ausländischen Rechts scheidet in diesem Verfahren aus. Der Gesetzgeber hat zwar für Fälle zur Regelung von Abstammungsfragen in Art. 19 Abs. 1 S. 1 EGBGB normiert, dass die Abstammung eines Kindes dem Recht des Staates unterliegt, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Da es sich vorliegend um ungeborene Kinder handelt, ist die Vorschrift nicht unmittelbar anwendbar. Für eine analoge Anwendung der Vorschrift ist hier kein Raum, da diese eine unbeabsichtigte Lücke im Gesetz voraussetzt. Unter Berücksichtigung der Regelungen im Embryonenschutzgesetz (ESchG) ist eine solche jedoch nicht ersichtlich.

OLG Düsseldorf PM vom 4.8.2015
Zurück