02.03.2018

Keine gesonderte Warnung vor Rutschgefahr im Nassbereich eines Schwimmbeckens

Sicherheitsmaßnahmen sind dann entbehrlich, wenn die Gefahrenquelle sozusagen "vor sich selbst warnt". Insofern muss im Nassbereich eines Schwimmbades weder eine Gummimatte ausgelegt werden noch sind spezielle Hinweise auf die Rutschgefahr erforderlich.

OLG Nürnberg 28.8.2017, 4 U 1176/17
Der Sachverhalt:
Die Beklagte betreibt ein Freizeitbad samt Saunalandschaft. Die Klägerin hatte die Anlage im Oktober 2015 besucht. Nach einem Saunagang schwamm sie im Außenbecken. Als sie dieses wieder verlassen wollte, rutschte sie auf den Holzbrettern im Ein- /Ausstiegsbereich nach hinten weg. Durch den Sturz erlitt sie einen Zehenbruch sowie eine Prellung des Steißbeins. Später verlangte die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld sowie den Ersatz von Behandlungskosten.

Das LG hat die Klage abgewiesen. Es war der Ansicht, dass es der Klägerin nicht gelungen sei, die Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht nachzuweisen. Denn in Schwimmbädern und Saunen gebe es viele Gefahren, denen man nicht durch eine allgegenwärtige Aufsicht begegnen könne. Nach der durchgeführten Beweisaufnahme war das Gericht davon überzeugt, dass die vorhandenen Sicherheitsvorkehrungen ausreichend waren. So habe die Holztreppe eine geriffelte Struktur, um die Rutschgefahr zu verringern. Insofern sei die Beklagte nicht verpflichtet gewesen, zusätzlich Gummimatten auszulegen.

An der Ausstiegstreppe sei zudem ein massiver Handlauf angebracht, an dem man sich festhalten könne. Voraussetzung sei, dass man sich nach Verlassen des Beckens umdrehe und die Treppe rückwärts hinuntergehe. Dies sei auch zumutbar, da es sich lediglich um eine Treppe mit geringer Höhe gehandelt habe. Schließlich sah das LG auch keine Pflicht des Badbetreibers im unmittelbar an ein Schwimmbecken angrenzenden Bereich Schilder aufzustellen, die vor möglicher Rutschgefahr durch Nässe warnen.

Die Berufung der Klägerin vor dem OLG blieb ebenfalls erfolglos.

Die Gründe:
Das Urteil des LG war nicht zu beanstanden.

Im Rahmen einer Verkehrssicherungspflicht müssen nach ständiger Rechtsprechung nur diejenigen Gefahren ausgeräumt werden, die für den Benutzer, der die erforderliche Sorgfalt walten lässt, nicht oder nicht ohne weiteres erkennbar sind. Eine vollständige Gefahrlosigkeit kann hingegen nicht verlangt werden.

Sicherheitsmaßnahmen sind insbesondere dann entbehrlich, wenn die Gefahrenquelle sozusagen "vor sich selbst warnt". Und im Nassbereich eines Schwimmbeckens muss schließlich immer damit gerechnet werden, dass der Boden aufgrund der Nässe rutschig ist. Die Beklagte hatte letztlich durch den gewählten Bodenbelag sowie den angebrachten massiven Handlauf ausreichende Maßnahmen zur Vorbeugung gegen mögliches Ausrutschen getroffen.

OLG Nürnberg PM vom 1.3.2018