15.08.2013

Keine Haftung des Hausarztes wegen nicht frühzeitig diagnostizierter Schweinegrippe

Ein Facharzt für Allgemeinmedizin haftet nicht, weil er eine Schweinegrippe mit einer Lungenentzündung nicht frühzeitig diagnostiziert und den Patienten deswegen nicht in ein Krankenhaus eingewiesen hat. Lungenentzündungen, bei denen keine zunehmende Atem- oder Luftnot besteht, werden in der Regel zu Hause behandelt.

OLG Hamm 29.7.2013, 3 U 26/13
Der Sachverhalt:
Der damals 39-jährige Kläger hatte im November 2009 den beklagten Facharzt für Allgemeinmedizin aufgesucht, um sich wegen hohen Fiebers, Hustens und eines allgemeinen Krankheitsgefühls behandeln zu lassen. Der Beklagte diagnostizierte eine grippale Atemwegsinfektion und eine akute Bronchitis und verordnete Medikamente. In der folgenden Woche stellte sich der Kläger dem Beklagten zwei weitere Male mit zu zunehmenden Beschwerden vor und erhielt zuletzt ein Antibiotikum und ein Beruhigungsmittel verordnet.

Am Abend vor der letzten Behandlung durch den Beklagten hatte der Kläger ein Krankenhaus aufgesucht, in dem eine Lungenentzündung diagnostiziert wurde und das er gegen den ärztlichen Rat wieder verließ. Am Abend nach der letzten Behandlung durch den Beklagten begab sich der Kläger erneut in ein Krankenhaus, wo er notfallmäßig wegen einer Lungenentzündung aufgenommen wurde und wenige Stunden später für die Dauer von dann insgesamt ca. 5 Wochen künstlich beatmet werden musste. In dem Krankenhaus wurde eine Infektion mit dem Schweinegrippevirus H1N1 diagnostiziert.

Später verlangte der Kläger unter Hinweis auf die mehrmonatige Krankenhaus- und Rehabilitationsbehandlung (bis Ende März 2010) und erlittene neurologische Ausfälle vom Beklagten Schadensersatz, insbesondere ein Schmerzensgeld von mind. 100.000 €. Er war der Ansicht, der Beklagte habe ihn unzureichend untersucht, fehlerhaft medikamentiert und eine rechtzeitige Krankenhauseinweisung versäumt.

Das LG wies die Klage ab. Die Berufung des Klägers blieb vor dem OLG erfolglos.

Die Gründe:
Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Schadensersatz bzw. Schmerzensgeld.

Es konnte bereits keine fehlerhafte Behandlung des Klägers durch den Beklagten feststellt werden. Beim ersten Besuch hatte der Beklagte den Kläger ausreichend untersucht und richtig behandelt. Aufgrund der erhobenen Befunde konnte er keine Schweinegrippe oder Lungenentzündung diagnostizieren. Auch bei der zweiten Behandlung versäumte der Beklagte keine diagnostischen oder therapeutischen Maßnahmen. Dass beim Kläger zum Zeitpunkt der dritten Behandlung ein Zustand eingetreten war, der seine sofortige Einweisung in ein Krankenhaus erforderlich machte, war ebenfalls nicht feststellbar.

Lungenentzündungen, bei denen keine zunehmende Atem- oder Luftnot besteht, werden in der Regel zu Hause behandelt. Der im Prozess gehörte medizinische Sachverständige konnte den Behandlungsunterlagen entnehmen, dass die maßgebliche, eine stationäre Behandlung notwendig machende Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Klägers erst am Abend dieses Tages eingetreten war. So wurde auch die künstliche Beatmung des Klägers erst nach mehreren Stunden seines Krankenhausaufenthaltes für erforderlich gehalten. Schließlich war der Kläger vom Beklagten auch nicht falsch medikamentiert worden. Denn durch die Einnahme der verordneten Medikamente entstand dem Kläger kein Schaden.

OLG Hamm PM v. 15.8.2013
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