Keine Haftung des Tanzpartners für Unfallfolgen bei einem freiwilligen Paartanz
OLG Frankfurt a.M. 2.8.2017, 13 U 222/16Die Klägerin und der Beklagte sind Bekannte und waren gemeinsam auf einer Geburtstagsfeier eingeladen. Die Klägerin tanzte auf der Feier allein auf der Tanzfläche, als der Beklagte sie an ihren Händen nahm und zu einem gemeinsamen Paartanz aufforderte. Die Klägerin teilte mit, dass sie nicht tanzen könne und "das Ganze zu schnell für sie" sei. Als der Beklagte die Klägerin sodann bei einer schwungvollen Drehung losließ, verlor sie das Gleichgewicht und fiel zu Boden. Sie zog sich dabei erhebliche Verletzungen zu. Die Klägerin erhob Klage auf Schadensersatz wegen der Folgen des Tanzunfalls.
Das LG wies die Klage ab. Die Berufung der Klägerin hatte vor dem OLG keinen Erfolg.
Die Gründe:
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen der Folgen des Tanzunfalls gegenüber dem beklagten Tanzpartner. Der Beklagte hat nicht für die Folgen des gemeinsamen Tanzes einzustehen. Die Gefahr eines Sturzes beim Tanzen besteht grundsätzlich und sie ist allgemein bekannt. Die Gefahr war auch für die Klägerin, insbesondere aufgrund ihrer fehlenden Paartanzkenntnisse erkennbar.
Die Folgen des Unfalls sind dem Beklagten haftungsrechtlich nicht zuzurechnen. Im Streitfall steht die eigene freie Willensentscheidung der Klägerin im Vordergrund. Die Klägerin hat sich auf den Tanz eingelassen und musste mit den üblichen Tanzschritten und Drehungen sowie mit den daraus möglicherweise entstehenden Folgen rechnen. Für die Selbstgefährdung ist sie selbst verantwortlich. Auch wenn die Initiative zum Paartanz vom Beklagten ausgegangen ist, so hat sich die Klägerin letztendlich freiwillig dazu entschieden, mitzumachen. Denn sie hat nicht ausdrücklich gegenüber dem Beklagten erklärt, dass sie nicht mit ihm tanzen möchte.
Es sind auch keine Gründe dafür ersichtlich, weshalb der Klägerin eine solche ausdrückliche Ablehnung nicht zumutbar gewesen wäre. Sie hätte vielmehr durch eine klar formulierte Absage gegenüber dem Beklagten oder ein Verlassen der Tanzfläche den Tanz verhindern können. Auch der Umstand, dass der Beklagte, die Klägerin an den Händen nahm, vermag daran nichts zu ändern. Denn die Beklagte hätte auch stehen bleiben können und sich so des Tanzes und seiner Folgen entziehen können.
Die Unfallfolgen werden dem Beklagten auch nicht wegen einer Inanspruchnahme einer übergeordneten Rolle als "Experte" zugerechnet. Allein der Umstand, dass der Beklagte sich als "Tanzkönig" bezeichnete, reicht dafür nicht aus.