15.04.2013

Keine Haftung einer Kinderärztin für nicht erkannte halbseitige Lähmungen bei einem Säugling

Halbseitige Lähmungen (eine linksseitige Hemiparese) eines Säuglings, die aus einem perinatalen Hirnschaden resultieren, müssen für den behandelnden Kinderarzt im ersten Lebensjahr nicht erkennbar sein. In diesem Zeitraum kann auch eine Schädigung des noch unreifen Gehirns ein unspezifisches Erscheinungsbild aufweisen und muss für den Kinderarzt nicht sichtbar in Erscheinung treten.

OLG Hamm 11.3.2013, 3 U 162/12
Der Sachverhalt:
Der Kläger wurde im November 2005 geboren. Seine Eltern ließen ihn im ersten Lebensjahr von der Beklagten, einer niedergelassenen Kinderärztin, behandeln. Die Beklagte führte u.a. die Vorsorgeuntersuchungen U 3, U 4 und U 5 durch. Eine Hemiparese diagnostizierte sie jedoch nicht. Diese und den die Lähmungen hervorrufenden Hirnschaden wurden erstmals ab Oktober 2006 ärztlich festgestellt.

Die Eltern waren der Ansicht, im Fall einer früheren Diagnose nebst Therapie hätte der Kläger besser behandelt werden können und ein geringeres Maß an Behinderungen gehabt. Infolgedessen verlangte der Kläger von der Beklagten Schadensersatz, u.a. ein Schmerzensgeld in der Größenordnung von 100.000 € sowie, ab dem 7. Lebensmonat, eine monatliche Schmerzendgeldrente von 300 € und eine monatliche Mehrbedarfsrente von ca. 1.100 €.

Das LG wies die Klage ab. Die Berufung des Klägers blieb vor dem OLG erfolglos.

Die Gründe:
Dem Kläger standen gegen die Beklagte keine Haftungsansprüche aus dem streitgegenständlichen Behandlungsgeschehen zu.

Nach der Anhörung des medizinischen Sachverständigen konnte keine fehlerhafte Behandlung des Klägers durch die Beklagte festgestellt werden. Der Kläger konnte unter Zugrundelegung der maßgeblichen ex-ante-Sicht nicht beweisen, dass die Symptomatik einer aus einem Hirnschaden resultierenden Hemiparese für die Beklagte erkennbar gewesen bzw. von ihr aufgrund unzureichender Untersuchungsmethoden verkannt worden war. Bei einem Neugeborenen reift das zentrale Nervensystem langsam über Monate. Erst im Verlauf dieser Entwicklung funktionieren die entsprechenden Nervenbahnen. In diesem Zeitraum kann auch eine Schädigung des noch unreifen Gehirns ein unspezifisches Erscheinungsbild aufweisen und muss für den Kinderarzt nicht sichtbar in Erscheinung treten.

Bis zu einer Untersuchung des Klägers im Juli 2006 war die Beklagte von seinen Eltern auch nicht auf motorische Auffälligkeiten hingewiesen worden. Letztlich konnte der Kläger nicht beweisen, dass ein früherer Einsatz der bei ihm im Oktober 2006 begonnenen Physiotherapie einen verbesserten Zustand hätte herbeiführen können.

Linkhinweis:

OLG Hamm PM v. 12.4.2013
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