22.11.2012

Keine Kostenrückerstattung für Krebskranke nach abgebrochener Heilbehandlung durch einen Schamanen

Das OLG Köln hat eine Klage abgewiesen, mit der eine unheilbar an Krebs erkrankte Patientin Rückerstattungsansprüche und Schmerzensgeld hinsichtlich einer von ihr im Ausland in Anspruch genommenen - und vorzeitig abgebrochenen - Behandlung durch einen Schamanen, geltend gemacht hatte. Die Patientin durfte ihr gegenüber gemachte Aussagen über Heilungschancen nicht als verbindliche Zusicherung verstehen, da ihr bewusst sein musste, dass sie den Boden der gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnisse verließ und sichere Heilungsversprechen nicht möglich waren.

OLG Köln 21.11.2012, 16 U 80/12
Der Sachverhalt:
Die Klägerin leidet an einer nach den Methoden der Schulmedizin nicht heilbaren Krebserkrankung. Sie wandte sich deshalb an die Beklagte, die auf einer Internetseite gemeinsam mit ihrem Ehemann für Reisen in ein Camp im peruanischen Regenwald warben, in welchem sich der Ehemann der Beklagten und sein Vater als Schamanen betätigten.

Die Klägerin führte Gespräche mit der Beklagten und entschied sich schließlich, eine schamanische Heilbehandlung mit Pflanzen und Säften durch den Schwiegervater der Beklagten vornehmen zu lassen. Die Klägerin meldete sich und ihren Ehemann, der sie begleitete, zu einer fünfwöchigen Perureise zum Preis von 4.420 € pro Person an. Zusätzlich wandte sie 4.028 € für die Flüge nach Lima auf. Die Klägerin reiste in das Camp, brach die Reise jedoch im Hinblick auf die Verhältnisse vor Ort frühzeitig ab. Der erhoffte Behandlungserfolg blieb aus.

Das LG wies die Klage, mit der die Klägerin Rückerstattungsansprüche und Schmerzensgeld geltend macht, ab. Die Berufung der Beklagten blieb vor dem OLG ohne Erfolg. Die Revision zum BGH wurde nicht zugelassen.

Die Gründe:
Nach ausführlicher Beweisaufnahme über die im Vorfeld der Reise zwischen der Klägerin und der Beklagten geführten Gespräche sowie über die Zustände in Peru ließ sich nicht feststellen, dass die Klägerin mit der Beklagten einen Reisevertrag abgeschlossen hat.

Die Beklagte hat zwar an den Gesprächen mit der Klägerin teilgenommen und auch Informationen über die Reise sowie die Behandlung weitergegeben, allerdings ist sie nicht Vertragspartnerin der Klägerin geworden. Aus diesem Grunde können keine Ansprüche aus einer Schlechterfüllung des Reise- bzw. Behandlungsvertrages gegen die Beklagte gerichtet werden. Weiterhin konnte nicht festgestellt werden, dass die Beklagte im Rahmen der Gespräche ein besonderes Vertrauen für sich in Anspruch genommen hat, für das sie nunmehr einstehen müsste.

Auch eine andere Grundlage für eine Haftung der Beklagten besteht nicht. Insbes. ist die Beklagte für die Zustände vor Ort in Peru und die Umstände der Behandlung nicht verantwortlich. Die Beklagte hat die Klägerin auch nicht über diese Zustände getäuscht. Die Klägerin durfte die Aussagen der Beklagten über die Heilungschancen nicht als verbindliche Zusicherung verstehen. Der Klägerin und ihrem Ehemann muss bewusst gewesen sein, dass sie den Boden der gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnisse verließen und dass daher sichere Heilungsversprechen nicht möglich waren.

OLG Köln PM vorm 21.11.2012
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