27.03.2013

Keine Notar-Gebühr nach § 147 Abs. 2 KostO für Erstellung einer XML-Datei mit Strukturdaten und ihre Übermittlung an das Registergericht

Der Notar erhält für die Erstellung einer XML-Datei mit Strukturdaten und ihre Übermittlung an das Registergericht keine Gebühr nach § 147 Abs. 2 KostO. Die Geltendmachung der Gebühr ist nach § 147 Abs. 3 KostO ausgeschlossen (Nebengeschäft i.S.d. § 35 KostO).

BGH 20.2.2012, II ZB 27/12
Der Sachverhalt:
Der Beteiligte zu 1), ein Notar, beglaubigte unter der UR-Nr. 139/2008 eine Handelsregisteranmeldung des Beteiligten zu 2) und reichte diese nebst einer sog. XML-Datei ("Extensible Markup Language") mit Strukturdaten auf elektronischem Wege bei dem Registergericht ein. In seiner Kostenberechnung brachte der Notar u.a. eine Gebühr gem. §§ 32, 147 Abs. 2 KostO für "die Übertragung der Anmeldung in die XML-Datei" in Ansatz. Dies beanstandete der Präsident des LG im Rahmen einer Geschäftsprüfung und wies den Notar an, die Entscheidung des LG herbeizuführen.

Das LG änderte die Kostenberechnung ab und fasste sie ohne die Gebühr nach §§ 32, 147 Abs. 2 KostO neu. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Notars blieb vor dem OLG ebenso erfolglos wie die vorliegende Rechtsbeschwerde vor dem BGH.

Die Gründe:
Der Notar erhält für die Erstellung einer XML-Datei mit Strukturdaten und ihre Übermittlung an das Registergericht keine Gebühr nach § 147 Abs. 2 KostO.

Nach dieser Vorschrift erhält der Notar die Hälfte der vollen Gebühr, wenn für eine im Auftrag eines Beteiligten ausgeübte Tätigkeit eine Gebühr nicht bestimmt ist. Zwar erfüllen die Erstellung einer XML-Datei und deren Übermittlung an das Registergericht keinen Gebührentatbestand nach der KostenO; aus deren weiteren Regelungen folgt aber auch, dass dem Notar für diese Tätigkeiten keine besondere Gebühr zustehen soll. Die Voraussetzungen einer Vollzugstätigkeit nach der Vorschrift des § 146 Abs. 3 KostO, der eine die Anwendung des § 147 Abs. 2 KostO im Regelfall ausschließende Gebührenregelung für Vollzugstätigkeiten enthält, sind nicht erfüllt. Die Erstellung einer XML-Datei und deren Übermittlung an das Registergericht sind für die Wirksamkeit oder die Ausführung der Handelsregistereintragung und der Anmeldung nicht notwendig und dienen damit nicht deren Vollzug.

Anmeldungen zur Eintragung in das Handelsregister sind elektronisch in öffentlich beglaubigter Form (§ 12 Abs. 1 S. 1 HGB) und Dokumente elektronisch (§ 12 Abs. 2 S. 1 HGB) einzureichen. Für die Übertragung von dem Notariat zu dem Registergericht ist es zunächst erforderlich, die für die Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister notwendigen, in Papierform beurkundeten Erklärungen in ein elektronisches Dokument umzuwandeln. Hierfür sind die Papierdokumente entweder einzuscannen oder unmittelbar aus der Textverarbeitung oder der Notarsoft-ware als Bilddatei abzuspeichern. Mit dem Eingang der erstellten und eingereichten Bilddatei bei dem Registergericht ist die Anmeldung i.S.d. § 12 HGB wirksam erfolgt und die Veröffentlichung der Eintragung kann dort vorgenommen werden. Für diesen Vorgang bedarf es der Erstellung einer XML-Datei mit den Strukturdaten und deren Übermittlung an das Registergericht nicht.

Aus den weiteren Regelungen der KostenO folgt, dass dem Notar für die Erstellung einer XML-Datei und deren Übermittlung an das Registergericht keine Gebühr nach § 147 Abs. 2 KostO entstanden ist. Die Geltendmachung der Gebühr ist nach § 147 Abs. 3 KostO ausgeschlossen. Danach erhält der Notar für die ein Geschäft vorbereitende oder fördernde Tätigkeit die Gebühr des § 147 Abs. 2 KostO nur, wenn diese Tätigkeit nicht schon als Nebengeschäft i.S.d. § 35 KostO durch eine dem Notar für das Hauptgeschäft zustehende Gebühr abgegolten wird. Als Nebengeschäft i.S.d. § 35 KostO ist alles anzusehen, was mit dem Hauptgeschäft so eng zusammenhängt, dass es nicht als ein selbstständiges Geschäft in Erscheinung tritt, sowie im Verhältnis zum Hauptgeschäft als minder wichtig erscheint und dazu dient, das Hauptgeschäft vorzubereiten oder zu fördern.

Danach liegt hier ein Nebengeschäft vor. Die über die elektronische Übermittlung der für die Anmeldung zum Handelsregister notwendigen Dokumente hinausgehende Datenerfassung hat gegenüber dem Hauptgeschäft, namentlich der Registeranmeldung i.S.d. § 12 HGB als solcher, keine selbstständige Bedeutung, ist das minder wichtige Geschäft und dient dazu, den Vollzug des Hauptgeschäfts zu fördern. Die Eintragung in das Handelsregister kann ohne Übermittlung einer XML-Datei erfolgen, jedoch nicht umgekehrt die Eintragung allein auf der Grundlage der übermittelten XML-Datei. Dass der Notar zu der umfassenden Datenaufbereitung im XML-Format nicht verpflichtet ist, hindert die Einordnung als Nebengeschäft ebenso wenig wie der mit der Tätigkeit verbundene Aufwand.

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