28.09.2015

Keine Rechtsbeschwerde gegen einen die Ablehnung eines Sachverständigen für begründet erklärenden Beschluss

Ein Beschluss, durch den die Ablehnung eines Sachverständigen (hier: in einem die Regelung der elterlichen Sorge betreffenden Verfahren) für begründet erklärt worden ist, kann vom Gegner nicht mit der Rechtsbeschwerde angefochten werden. Das gilt auch dann, wenn die Rechtsbeschwerde in der betreffenden Entscheidung zugelassen worden ist.

BGH 22.7.2015, XII ZB 667/14
Der Sachverhalt:
Der Vater begehrt die alleinige, hilfsweise die gemeinsame elterliche Sorge für die nichtehelich geborene Tochter der beteiligten Eltern. Das AG ordnete mit Beschluss vom 8.10.2013 die Beweiserhebung durch Einholung eines familienpsychologischen Sachverständigengutachtens zu der Frage an, welcher Elternteil zur alleinigen Ausübung der elterlichen Sorge, hilfsweise des Aufenthaltsbestimmungsrechts, für das Kind besser geeignet sei.

Der Sachverständige kam in seinem schriftlichen Gutachten zu dem Ergebnis, dass unter näher dargestellten Voraussetzungen die Mutter (Beteiligte zu 2) derzeit besser geeignet sei, die elterliche Sorge allein auszuüben. Daraufhin lehnte der Vater den Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit ab.

Das AG wies den Befangenheitsantrag zurück. Auf die hiergegen gerichtete Beschwerde des Vaters änderte das KG den angefochtenen Beschluss ab und erklärte das Ablehnungsgesuch für begründet. Die Rechtsbeschwerde der Mutter hatte vor dem BGH keinen Erfolg.

Die Gründe:
Da das AG durch Beweisbeschluss vom 8.10.2013 die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens angeordnet und damit entschieden hat, die entscheidungserheblichen Tatsachen durch eine förmliche Beweisaufnahme festzustellen, sind auf die Erhebung des betreffenden Beweises gem. § 30 Abs. 1 FamFG die Vorschriften der ZPO entsprechend anwendbar. Diese Verweisung ist umfassend; sie erstreckt sich deshalb auch auf die gegen Entscheidungen in Beweisverfahren statthaften Rechtsmittel.

Nach dem somit anwendbaren § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ist zwar gegen einen Beschluss die Rechtsbeschwerde statthaft, falls das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das OLG im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat. Trotz des weit gefassten Gesetzeswortlauts gilt dies indessen nicht für alle derartigen Beschlüsse. Eine Rechtsbeschwerde ist vielmehr gleichwohl unzulässig, wenn das Gesetz eine Anfechtung der Entscheidung ausschließt. Denn die Zulassung der Rechtsbeschwerde hat keine Ausweitung der Rechtsschutzmöglichkeiten über die gesetzlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen hinaus zur Folge.

Dementsprechend macht die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht die Prüfung der sonstigen Zulässigkeitsvoraussetzungen nicht entbehrlich, zu denen u.a. die Feststellung gehört, ob der Rechtsmittelführer durch die angegriffene Entscheidung überhaupt beschwert ist oder ob ihm hiergegen ein Beschwerderecht zusteht. Vielmehr wird einem Beschwerdeführer durch die Rechtsmittelzulassung die Einlegung einer Rechtsbeschwerde nur ermöglicht, wenn und soweit sie nach dem Gesetz statthaft und auch sonst zulässig ist.

Das ist hier nicht der Fall. Denn nach dem gem. § 30 Abs. 1 FamFG entsprechend anwendbaren § 406 Abs. 5 ZPO findet gegen den Beschluss, durch den die Ablehnung eines Sachverständigen - wie hier - für begründet erklärt wird, kein Rechtsmittel statt. Die Anfechtbarkeit der Entscheidung ist nach der genannten Bestimmung auf den Fall der Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs begrenzt. Daher vermag auch eine positive Zulassungsentscheidung den Rechtsmittelzug gegen den einem Ablehnungsgesuch stattgebenden Beschluss nicht zu eröffnen, weil eine nach dem Gesetz unanfechtbare Entscheidung nicht mit Hilfe einer Zulassung der Anfechtung unterworfen werden kann.

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