13.04.2017

Keine rechtswirksame Geschlechtsanpassung ohne Gutachten

Ohne sachverständige Begutachtung kann ein Gericht keine Namensänderung und keine Veränderung der Geschlechtszugehörigkeit nach dem Transsexuellengesetz (TSG) aussprechen. Es ist ein berechtigtes Anliegen des Gesetzgebers, dem Personenstand Dauerhaftigkeit und Eindeutigkeit zu verleihen.

OLG Hamm 22.2.2017, 15 W 2/17
Der Sachverhalt:
Die antragstellende Person ist in rechtlicher Hinsicht ein Mann. Sie hatte beantragt, rechtsverbindlich den weiblichen Vornamen "Nicole" zu führen und als dem weiblichen statt dem männlichen Geschlecht zugehörig angesehen zu werden. Eine sachverständige Begutachtung lehnt sie ab. Die ein Sachverständigengutachten voraussetzenden Vorschriften des TSG hält sie für verfassungswidrig und mit der Europäischen Menschenrechtskonvention unvereinbar.

Das AG lehnte den Antrag ab. Das OLG wies die Beschwerde zurück. Die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen.

Die Gründe:
Die Vorinstanz hatte zu Recht die Anträge auf Änderung des Vornamens gem. § 1 TSG und auf Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit gem. § 8 TSG zurückgewiesen.

Das TSG lässt eine Änderung des Vornamens und der Geschlechtszugehörigkeit nur nach der Erstattung von zwei Sachverständigengutachten zu. Die Begutachtung hat der Gesetzgeber als zwingende Voraussetzung für eine antragsentsprechende Entscheidung normiert. Sie kann nicht durch eine Selbsteinschätzung der antragstellenden Person ersetzt werden. Es muss zu der Frage Stellung bezogen werden, ob sich das Zugehörigkeitsempfinden der antragstellenden Person mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht mehr ändern wird und ob die Person seit mindestens drei Jahren unter dem Zwang steht, ihren transsexuellen Vorstellungen entsprechend zu leben.

Das vom TSG vorgeschriebene Einholen von zwei Sachverständigengutachten ist nicht verfassungswidrig und mit der Europäischen Menschenrechtskonvention vereinbar. Die ihm zugrunde liegende gesetzgeberische Entscheidung verletzt keine Grundrechte. Der Senat folgt insoweit der - immer noch aktuellen - Entscheidung des BVerfG vom 11.1.2011 (Az. 1 BvR 3295/07). Danach ist es ein berechtigtes Anliegen des Gesetzgebers, dem Personenstand Dauerhaftigkeit und Eindeutigkeit zu verleihen. Es gilt, ein Auseinanderfallen von biologischer und rechtlicher Geschlechtszugehörigkeit möglichst zu vermeiden und eine Änderung des Personenstandes nur dann zuzulassen, wenn dafür tragfähige Gründe vorliegen und ansonsten verfassungsrechtlich verbürgte Rechte unzureichend gewahrt würden.

Die Begutachtung ist zudem nicht unzumutbar. Denn die dadurch für die antragstellende Person unweigerlich entstehenden Belastungen, auch in Form der Notwendigkeit nicht nur persönlichste, sondern intimste Erlebnisse, Gedanken, Grundüberzeugungen offenzulegen, verletzen nicht ihre Grundrechte. Bei Verfahren nach dem TSG ergibt sich schon aus dem Gegenstand des Verfahrens, dass gerade die innere Verfasstheit und das Selbsterleben der antragstellenden Person zu behandeln sind.

Angesichts der Bedeutung des Verfahrens für das weitere Leben der antragstellenden Person ist es letztlich nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber für ein erfolgreiches Verfahren zur Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit nicht nur die Preisgabe der inneren Verfasstheit gegenüber dem erkennenden Gericht verlangt. Der Gesetzgeber kann insoweit auch die eingehende fachkundige Erfassung und Beurteilung nach objektivierbaren Kriterien durch besonders befähigte Sachverständige verlangen, die als gerichtlich bestellte Sachverständige im Übrigen in gleicher Weise zur Verschwiegenheit gegenüber Dritten verpflichtet sind wie die erkennenden Richter.

Linkhinweis:

  • Der Volltext des Urteils ist erhältlich unter www.nrwe.de - Rechtsprechungsdatenbank des Landes NRW.
  • Um direkt zu dem Volltext zu kommen, klicken Sie bitte hier.
OLG Hamm PM vom 12.4.2017