08.03.2018

Keine Restschuldbefreiung für Masseverbindlichkeiten

Ist Einkommensteuer im Insolvenzverfahren als Masseverbindlichkeit entstanden, aber vom Insolvenzverwalter aufgrund von Masseunzulänglichkeit nicht beglichen worden, darf das FA die Steuerschuld nach Abschluss des Insolvenzverfahrens mit Erstattungsansprüchen des ehemaligen Insolvenzschuldners verrechnen. Eine dem Insolvenzschuldner erteilte Restschuldbefreiung steht dem nicht entgegen.

Kurzbesprechung
BFH v. 28.11.2017 - VII R 1/16

AO § 226
InsO § 55 Abs. 1 Nr. 1, § 80 Abs. 1, § 301 Abs. 1

In dem Streitfall war über das Vermögen des Steuerpflichtigen das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Aufgrund der Verwertung von Insolvenzmasse durch den Insolvenzverwalter war Einkommensteuer als sog. Masseverbindlichkeit entstanden, die von dem Insolvenzverwalter nicht beglichen wurde. Nachdem das Insolvenzverfahren wegen Masseunzulänglichkeit eingestellt und dem Steuerpflichtigen Restschuldbefreiung gemäß § 301 InsO erteilt worden war, machte das FA die unbezahlt gebliebenen Steuerschulden geltend und verrechnete diese mit später entstandenen Erstattungsansprüchen des Steuerpflichtigen. Während das FG den Abrechnungsbescheid aufhob und entschied, dass der Steuerpflichtige für Steuerschulden, die durch Verwertungshandlungen des Insolvenzverwalters entstanden seien, nicht einstehen müsse, kommt der BFH zu einer anderen rechtlichen Beurteilung. Er entschied, dass Masseverbindlichkeiten weder von einer Restschuldbefreiung erfasst werden noch der Verrechnung eine sich aus dem Insolvenzverfahren ergebende Haftungsbeschränkung entgegensteht.

Zwar ist Ziel eines Insolvenzverfahrens, dem redlichen Schuldner Gelegenheit zu geben, sich von seinen restlichen Verbindlichkeiten zu befreien. Die Restschuldbefreiung nach § 301 InsO ist aber ausdrücklich auf Insolvenzgläubiger beschränkt. Hätte der Gesetzgeber die Restschuldbefreiung auch auf Masseverbindlichkeiten erstrecken wollen, so hätte er dies entsprechend regeln müssen.

Soweit die BGH-Rechtsprechung von einer sog. Haftungsbeschränkung für Masseverbindlichkeiten ausgeht, die nach Verfahrenseröffnung durch Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters begründet worden sind, lässt sich dies nach Auffassung des BFH auf Steuerschulden nicht übertragen, so dass insoweit keine "Einrede der beschränkten Haftung des Insolvenzschuldners" besteht.

BFH, Urteil vom 28.11.2017, VII R 1/16, veröffentlicht am 7.3.2018.

Verlag Dr. Otto Schmidt