08.08.2019

Keine Rückstellung für Aufbewahrungskosten von Mandantendaten im DATEV- Rechenzentrum

Die Kosten einer zehnjährigen Aufbewahrung von Mandantendaten und Handakten im DATEV- Rechenzentrum sind bei einer Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft nicht rückstellungsfähig, da es an einer öffentlich-rechtlichen wie auch an einer zivilrechtlichen Verpflichtung zur Datenaufbewahrung fehlt.

Kurzbesprechung
BFH v. 13.2.2019 - XI R 42/17

HGB § 249 Abs. 1, § 257
StBerG § 66 Abs. 1, Abs. 3, Abs. 4
AO § 147


Im Streitfall ging es um eine GmbH (Steuerpflichtige), die in ihrem Jahresabschluss zum 31. 12. 2010 eine Rückstellung für Aufbewahrungsverpflichtungen angesetzt hatte. Diese bezogen sich auf Aufwendungen im Zusammenhang mit der Aufbewahrung von sog. Mandantendaten im DATEV- Rechenzentrum. Für die "Mandantendatenarchivierung" legte sie je Mandant das pauschal an die DATEV eG zu zahlende Entgelt zugrunde. Bei der Ermittlung berücksichtigte sie Abschläge für Mandanten, die ihre Daten auf einer Speicher- DVD sichern ließen, wie auch für Mandatsbeendigungen innerhalb des zehnjährigen Aufbewahrungszeitraums. Die Steuerpflichtige machte geltend, dass die zu zahlenden Beträge mit den Mandantenhonoraren für die laufende Buchführung oder für die Erstellung des Jahresabschlusses abgegolten seien. Sie könnten nach der Steuerberatervergütungsverordnung nicht gesondert berechnet werden.

Klage und Revision blieben letztlich erfolglos, denn Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten sind nicht einkommensmindernd anzusetzen. Für sog. Arbeitsergebnisse, die die Steuerpflichtige im Rahmen ihrer vertraglichen Verpflichtung als Steuerberaterin erstellt hat und die mit der Bezahlung der dafür vereinbarten Vergütung Eigentum des jeweiligen Mandanten geworden sind, folgt aus § 66 des Steuerberatungsgesetzes keine (öffentlich-rechtliche) Verpflichtung zur Aufbewahrung durch den Berufsträger. Sollte die Steuerpflichtige eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung des jeweiligen Mandanten erfüllt haben, erlaubt auch dies keine Rückstellungsbildung. Darüber hinaus hatte sich die Steuerpflichtige im Streitfall auch nicht zivilrechtlich gegenüber ihren Mandanten zur Aufbewahrung verpflichtet.

Hinweis: Der BFH versagt damit die Möglichkeit, die Aufwendungen in einem Betrag (als Summe eines zehn Jahre betreffenden Aufwands) über den Weg der Rückstellung wegen einer ungewissen Verbindlichkeit sofort einkommensmindernd geltend zu machen. Gleichwohl bleibt der Betriebsausgabenabzug der jeweils angefallenen Archivierungsaufwendungen unberührt.

BFH, Urteil vom 13.2.2019, XI R 42/17, veröffentlicht am 8.8.2019.
 
Verlag Dr. Otto Schmidt