19.06.2019

Keine Versicherungsleistung für das vom Transportfahrzeug überfahrene Reisegepäck

Ein Reisender kann keine Versicherungsleistung für das vom Transportfahrzeug überfahrene Reisegepäck verlangen. Ein Unfall des Transportmittels scheidet aus, wenn es hierfür an einer plötzlichen Einwirkung von außen mit mechanischer Gewalt auf das Transportmittel fehlt.

AG München v. 5.10.2018 - 111 C 12296/18
Der Sachverhalt:
Die Klägerin hatte im Februar 2016 mit der Beklagten einen Reiseversicherungsvertrag über eine Summe von max. 2.000 € abgeschlossen. Anfang November 2017 unternahm die Klägerin dann einen zehntägigen Urlaub in der Türkei. Mit E-Mail vom 10.11.2017 meldete sie der Beklagten einen Gepäckschaden. Mit Schreiben vom 25.11.2017 übersandte die Klägerin an die Beklagte ein ausgefülltes Schadensformular, in dem der geltend gemachte Schaden auf 3.760 € beziffert wurde.

Die Klägerin trug vor, der Schaden sei am letzten Tag des Urlaubs im Rahmen des Transfers vom Hotel zum Flughafen Antalya entstanden. Gegen 7.15 Uhr habe der Mitreisende sein eigenes Gepäck im Kofferraum des von ihm angemieteten Mietwagens verstaut und sei dann zur Hoteleinfahrt gefahren. Dort habe die Klägerin mit ihrem Gepäck, welches sie vor einer von drei Sitzbänken abgestellt habe, gewartet. Der Mitreisende habe das am Boden befindliche Gepäck der Klägerin übersehen und dieses mit dem rechten Vorderreifen überfahren. Hierdurch sei ein Kleidersack im Wert von 2.500 € (gekauft in den USA vor neun Jahren für 3.900 USD), eine Aktentasche im Wert von 500 € (gekauft in Singapur vor zwei Jahren für SGD 990) und eine Montblanc Füllfeder im Wert von 760 € (Geschenk eines verstorbenen Onkels) beschädigt worden.

Die Beklagte lehnte am 22.1.2018 eine Regulierung des Schadens ab. Sie war der Ansicht, dass der Vorfall, sollte er tatsächlich wie behauptet stattgefunden haben, jedenfalls kein Versicherungsfall sei. Insbesondere handele sich weder um einen Transportmittelunfall noch um eine Straftat Dritter. Im Übrigen würde es sich bei den Behauptungen der Klägerin zur Schadenshöhe um Anschaffungspreise handeln: hier wäre ein entsprechender Abschlag vorzunehmen.

Das AG wies die Zahlungsklage ab. Das Urteil ist nach Rücknahme der Berufung rechtskräftig.

Die Gründe:
Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Erstattung eines Gepäckschadens i.H.v. 2.000 € aus dem im Februar 2016 abgeschlossenen Reiseversicherungsvertrag.

Entsprechend der dem Versicherungsvertrag zu Grunde liegenden Versicherungsbedingungen bestehen Ansprüche aus der Reisegepäckversicherung nämlich nur, wenn das "mitgeführte Reisegepäck während der Reise abhandenkommt oder beschädigt wird durch: A) Straftat eines Dritten, B) Unfall des Transportmittels, C) Feuer- oder Elementarereignisse". Ein solcher Versicherungsfall lag hier aber nicht vor.

Eine Straftat eines Dritten kam schon nach klägerischem Vortrag nicht in Betracht, da allenfalls von einer nicht strafbaren fahrlässigen Sachbeschädigung ausgegangen werden konnte. Ein Unfall des Transportmittels lag ebenfalls nicht vor, da es hierfür an einer plötzlichen Einwirkung von außen mit mechanischer Gewalt auf das Transportmittel fehlte. Und unabhängig von der Frage, ob das noch am Boden stehende Gepäck überhaupt schon transportiert worden war, erfolgte hier allein eine Einwirkung durch das Transportmittel auf das Gepäck und eben keine Einwirkung von außen auf das Transportmittel, wodurch es erst zur Beschädigung des Gepäcks gekommen war.
 
AG München PM Nr. 46