14.11.2013

Keine Versorgungsehe trotz kurzer Ehezeit

Der Witwe eines an Krebs verstorbenen Polizeibeamten, den sie rund fünf Monate vor seinem Tod geheiratet hatte, kann ein Anspruch auf beamtenrechtliche Versorgung (Witwengeld) zustehen. Voraussetzung ist die Widerlegung der Vermutung, dass es sich angesichts der kurzen Ehezeit um eine "Versorgungsehe" gehandelt hat.

OVG Rheinland-Pfalz 29.10.2013, 2 A 11261/12.OVG
Der Sachverhalt:
Die Klägerin heiratete im April 2010 den 1959 geborenen Polizeioberkommissar O, der bis zu seinem Tod als Beamter auf Lebenszeit im Dienst bei dem beklagten Land stand. Er verstarb im September 2010 an einem Hirntumor. Nach dem Tod ihres Mannes im Jahre 2010 beantragte die Klägerin die Gewährung von Witwengeld. Dies lehnte das beklagte Land jedoch mit der Begründung ab, hier habe eine sogenannte Versorgungsehe vorgelegen.

Nach den einschlägigen gesetzlichen Vorgaben müsse die Ehe mit einem verstorbenen Beamten mindestens ein Jahr bestanden haben, um einen Versorgungsanspruch des überlebenden Ehepartners auszulösen (§ 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BeamtVG). Demgegenüber macht die Klägerin mit ihrer Klage die ebenfalls in § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BeamtVG vorgesehene Ausnahme von dieser Regel für sich geltend. Danach liegt keine Versorgungsehe vor, wenn nach den besonderen Umständen des Falles angenommen werden kann, dass es nicht der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, dem überlebenden Ehepartner eine Versorgung zu verschaffen.

Das VG wies die Klage ab. Auf die Berufung der Klägerin gab das OVG der Klage statt.

Die Gründe:
Der Klägerin steht ein Anspruch auf beamtenrechtliche Versorgung (Witwengeld) zu, weil es sich trotz der kurzen Ehezeit nicht um eine "Versorgungsehe" gehandelt hat.

Die gesetzliche Vermutung, wonach eine Ehe, die weniger als ein Jahr gedauert habe, als eine "Versorgungsehe" anzusehen ist, hat die Klägerin vorliegend widerlegt. Zwar greift diese Vermutung regelmäßig, wenn die Heirat - wie im Streitfall - in Kenntnis einer schweren Erkrankung sowie der deshalb eingeschränkten Lebenserwartung eines Ehepartners geschlossen wird. Die Klägerin hat aber glaubhaft geschildert, dass der Heiratsentschluss bereits vor Bekanntwerden der lebensbedrohlichen Erkrankung gefasst wurde.

Ihre Angaben wurden auch von mehreren Zeugen bestätigt. Der Umstand, dass die Hochzeit nur wenige Tage nach der Diagnose eines bösartigen Hirntumors stattgefunden hat, spricht demgegenüber nicht entscheidend für die Annahme einer "Versorgungsehe". Hierzu hat die Klägerin ebenfalls nachvollziehbar erklärt, ihr Ehemann habe befürchtet, nach der Chemotherapie und den damit verbundenen Begleiterscheinungen nicht die Kraft für eine Hochzeitsfeier zu haben.

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OVG Rheinland-Pfalz PM vom 14.11.2013