26.08.2015

Keine Werbung auf Anwaltsrobe

Eine Anwaltsrobe darf zu Werbungszwecken nicht mit dem Namenszug ihres Trägers und der Internetadresse der Anwaltskanzlei versehen werden. Das Tragen einer derart bedruckten oder bestickten Robe ist berufsrechtlich unzulässig; es verstößt gegen § 20 BORA.

Anwaltsgerichtshof NRW 29.5.2015, 1 AGH 16/15
Der Sachverhalt:
Der klagende Rechtsanwalt unterhält seine Kanzlei im Bezirk der beklagten Rechtsanwaltskammer Köln. Er beabsichtigte, seine Anwaltsrobe - aus einer Entfernung von 8 Metern noch gut lesbar - mit seinem Namenszug und der Internetadresse seiner Kanzlei zu besticken. Diese Robe wollte er vor Gericht tragen, um so für sich als Rechtsanwalt zu werben.

Die beklagte Rechtsanwaltskammer beschied ihn dahingehend, dass die von ihm beabsichtigte Robengestaltung mit anwaltlichem Berufsrecht unvereinbar und zu unterlassen sei. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Klage.

Der Anwaltsgerichtshof NRW wies die Klage ab. Das Urteil istr nicht rechtskräftig. Die Berufung zum BGH wurde zugelassen.

Die Gründe:
Der vom Kläger angefochtene Bescheid der Beklagten ist rechtmäßig.

Das vom Kläger vor Gericht beabsichtigte Tragen einer bedruckten oder bestickten Robe mit seinem Namenszug und der Internetadresse seiner Kanzlei ist berufsrechtlich unzulässig. Es verstößt gegen § 20 BORA. Nach der Vorschrift trägt der Rechtsanwalt vor Gericht als Berufstracht eine Robe, soweit das üblich ist. Nach dem Sinn und Zweck der Regelung ist die Robe zu tragen, um Rechtsanwälte im Rahmen einer gerichtlichen Verhandlung aus dem Kreis der übrigen Teilnehmer herauszuheben. Ihre Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege soll so sichtbar gemacht werden.

Allen Beteiligten wird dadurch deutlich, dass Rechtsanwälten eine eigenständige Organstellung zukommt, die im Verfahren und in der Verhandlung besondere Rechte und Pflichten begründet. Darin liegt auch ein zumindest mittelbarer Nutzen für die Rechts- und Wahrheitsfindung im Prozess. Dieser Zweck des Robetragens schließt jede Werbung auf einer vor Gericht getragenen Anwaltsrobe aus, auch eine sachlich gehaltene Werbeaussage. Im vorliegenden Fall haben die vom Kläger beabsichtigten Zusätze werbenden Charakter. Die beklagte Kammer hat sie deswegen zu Recht untersagt.

Linkhinweis:

OLG Hamm PM vom 26.8.2015
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