27.03.2017

Keine Zahlung an Inkassounternehmen aus der Schweiz

An ein Inkassounternehmen aus der Schweiz muss nicht in jedem Fall gezahlt werden. Das deutsche Rechtsdienstleistungsgesetz ist auch bei einem schweizerischen Inkassounternehmen anwendbar, wenn maßgebende Anknüpfungspunkte nach Deutschland weisen.

OLG Köln 21.12.2016, 7 U 121/16
Der Sachverhalt:
Dem Rechtsstreit liegt eine Forderung i.H.v. rd. 800.000 € zu Grunde. Diese wollte der Kläger, ein in der Schweiz ansässiges Inkassounternehmen, bei dem Beklagten einziehen. Der Kläger war jedoch nicht nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz als Inkassounternehmen registriert.

Das LG wies die Klage ab. Die Berufung des Klägers hatte vor dem OLG keinen Erfolg. Die Revision zum BGH wurde nicht zugelassen.

Die Gründe:
Das klagende Inkassounternehmen kann die Zahlung der Forderung nicht verlangen.

Wegen fehlender Erlaubnis nach dem RDG (Rechtsdienstleistungsgesetz) ist die Abtretung der Forderung im Rahmen der Inkassovereinbarung (Inkassozession) unwirksam. Das deutsche Rechtsdienstleistungsgesetz ist auch bei einem schweizerischen Inkassounternehmen anwendbar, wenn, wie hier, maßgebende Anknüpfungspunkte nach Deutschland weisen.

Zwar hat der Auftraggeber des Inkassounternehmens seinen Wohnsitz nicht in Deutschland. Er hat aber die deutsche Staatsangehörigkeit und der Vertrag zwischen ihm und dem Beklagten unterliegt deutschem Recht, so dass bei einer streitigen Auseinandersetzung vor einem deutschen Gericht deutsches Prozessrecht anzuwenden ist. Der Schutzzweck des Gesetzes, den Rechtsverkehr vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zu schützen, greift daher zu Gunsten des Schuldners ein.

Erlaubnisfrei wäre die Inkassotätigkeit aus der Schweiz gewesen, wenn der Kläger die abgetretene Forderung nicht auf fremde Rechnung eingezogen hätte (Inkassozession), sondern wenn er die Forderung endgültig gekauft hätte und das Risiko eines Forderungsausfalls auf ihn übergegangen wäre (erlaubnisfreier Forderungskauf). Das konnte im vorliegenden Fall allerdings nicht festgestellt werden.

Linkhinweis:

OLG Köln PM vom 20.3.2017