06.08.2015

Kfz-Versicherungsvertrag: Klausel zur Werkstattbindung wirksam

Wer eine Werkstattklausel mit der Versicherung vereinbart hat, eine Reparatur jedoch bei einer freien Werkstatt in Auftrag gibt, muss einen prozentualen Abschlag bei der Erstattung der Kosten hinnehmen. Das gilt selbst dann, wenn die Stundensätze der freien Werkstatt mit denen der Vertragswerkstatt identisch sind.

AG München 26.9.2014, 122 C 6798/14
Der Sachverhalt:
Der Pkw des Klägers erlitt einen Hagelschaden. Der Kläger hatte für sein Fahrzeug bei der beklagten Versicherung eine Fahrzeugvollversicherung abgeschlossen, bei der auch Hagelschäden mit einer Selbstbeteiligung von 150 € mitversichert sind. Die Reparatur des Fahrzeugs kostete rd. 6.600 €. Die Beklagte erstattete jedoch nur rd. 5.500 €, kürzte die Rechnung mithin um 15 Prozent.

Zur Begründung führt sie aus, dass nach den AGB, die dem Versicherungsvertrag zugrunde liegen, eine Werkstattbindung vertraglich vereinbart sei. Danach werden Reparaturen nur dann zu 100 Prozent erstattet, wenn sie von einer Vertragswerkstatt ausgeführt werden. Der Kläger ließ die Reparatur jedoch nicht durch eine Vertragswerkstatt ausführen. Er ist der Meinung, dass die Klausel nicht gelte und im Übrigen die von der Versicherung genannte Vertragswerkstatt keine freien Termine gehabt hätte. Mit seiner Klage begehrt er Zahlung von rd. 1.000 €.

Das AG wies die Klage ab. Das Urteil ist rechtskräftig.

Die Gründe:
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung des Restbetrags.

Die Beklagte hat in dem Vertrag mit dem Kläger wirksam eine Werkstattbindung vereinbart, wonach bei der Beauftragung einer freien Werkstatt dem Kläger nur 85 Prozent ersetzt werden müssen. Aus den von der beklagten Versicherung vorgelegten Unterlagen ist dies eindeutig ersichtlich.

Der Einwand des Klägers, es sei kein Termin in einer Vertragswerkstatt zu erhalten gewesen, greift nicht. Die Vertragswerkstatt hat den Kläger auf eine Wartezeit von einem Monat verwiesen, was bei dem vorliegenden Hagelschaden zumutbar ist. Die Fahrtauglichkeit des Pka war dadurch nicht beeinträchtigt. Alle in der Reparaturrechnung aufgelisteten Positionen beziehen sich nur auf optische Reparaturen. Auch hätte der Kläger die Beklagte vorher auffordern müssen, eine andere Vertragswerkstatt zu benennen, bevor eine frei gewählte Werkstatt beauftragt wird.

Unerheblich ist im Übrigen, dass die vom Kläger gewählte Werkstatt die gleichen Stundensätze berechnet wie die Vertragswerkstatt. Die Werkstattbindung besagt, dass Fahrzeuge bei einem Kaskoschaden in einer Partnerwerkstatt der Versicherung repariert werden müssen. Die Abrechnung erfolgt direkt zwischen Versicherung und Werkstatt. Die Kostenvorteile durch Großkundenrabatte und andere Effekte werden in Form einer niedrigeren Prämie an die Versicherten weitergegeben. Dieser Beitragsnachlass, von dem der Versicherte profitiert, funktioniert aber nur, wenn die Vertragswerkstätten tatsächlich in Anspruch genommen werden.

AG München PM Nr. 44 vom 31.7.2015
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