Kindergeld: Feststellung der fehlenden Freizügigkeit von Unionsbürgern
Kurzbesprechung
BFH v. 15.3.2017 - III R 32/15
EStG § 62 Abs. 2
Im Streitfall ging es um einen bulgarischen Staatsbürger, der seit März 2010 mit seiner Tochter in Berlin wohnt. In seinem Antrag auf Gewährung von Kindergeld teilte er mit, er sei nicht erwerbstätig und auch nicht in der Bundesrepublik Deutschland sozialversichert, sondern werde von seiner Schwiegermutter unterhalten. Die Familienkasse lehnte den Antrag ab und setzte Kindergeld erst ab Mai 2012 fest, nachdem der Anspruchsberechtigte eine Freizügigkeitsbescheinigung erhalten hatte.
Der BFH entschied jedoch, dass der Anspruchsberechtigte auch freizügigkeitsberechtigter Ausländer ist und deshalb nicht den Einschränkungen des § 62 Abs. 2 EStG unterliegt. Denn bulgarischen und rumänischen Staatsangehörigen steht unabhängig von der für sie bis zum 31. Dezember 2013 eingeschränkten Arbeitnehmerfreizügigkeit ein allein aus der Unionsbürgerschaft folgendes Freizügigkeitsrecht zu. Dieses Recht entfällt nur durch eine Feststellung der fehlenden Freizügigkeit durch die zuständige Ausländerbehörde (§ 5 Abs. 5, § 6 und § 7 des Gesetzes über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern). Die gemeinschaftsrechtliche Freizügigkeit besteht zudem auch nach deutschem Recht nicht nur für Arbeitnehmer, sondern auch für niedergelassene selbständige Erwerbstätige, Empfänger von Dienstleistungen, Familienangehörige usw.
Die förmliche Feststellung der fehlenden Freizügigkeit obliegt dabei allein den Ausländerbehörden. Erst nach einer Feststellung des Nichtbestehens oder des Verlustes des Rechts nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU findet gemäß § 11 Abs. 2 FreizügG/EU das Aufenthaltsgesetz Anwendung, so dass der Unionsbürger einen Aufenthaltstitel nach dem Aufenthaltsgesetz benötigt, will er sich weiterhin legal in Deutschland aufhalten und Kindergeld beanspruchen (§ 62 Abs. 2 EStG). Eine derartige Entscheidung der Ausländerbehörde lag im Streitfall jedoch nicht vor.
BFH, Urteil vom 15.3.2017, III R 32/15, veröffentlicht am 26.7.2017
Verlag Dr. Otto Schmidt
EStG § 62 Abs. 2
Im Streitfall ging es um einen bulgarischen Staatsbürger, der seit März 2010 mit seiner Tochter in Berlin wohnt. In seinem Antrag auf Gewährung von Kindergeld teilte er mit, er sei nicht erwerbstätig und auch nicht in der Bundesrepublik Deutschland sozialversichert, sondern werde von seiner Schwiegermutter unterhalten. Die Familienkasse lehnte den Antrag ab und setzte Kindergeld erst ab Mai 2012 fest, nachdem der Anspruchsberechtigte eine Freizügigkeitsbescheinigung erhalten hatte.
Der BFH entschied jedoch, dass der Anspruchsberechtigte auch freizügigkeitsberechtigter Ausländer ist und deshalb nicht den Einschränkungen des § 62 Abs. 2 EStG unterliegt. Denn bulgarischen und rumänischen Staatsangehörigen steht unabhängig von der für sie bis zum 31. Dezember 2013 eingeschränkten Arbeitnehmerfreizügigkeit ein allein aus der Unionsbürgerschaft folgendes Freizügigkeitsrecht zu. Dieses Recht entfällt nur durch eine Feststellung der fehlenden Freizügigkeit durch die zuständige Ausländerbehörde (§ 5 Abs. 5, § 6 und § 7 des Gesetzes über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern). Die gemeinschaftsrechtliche Freizügigkeit besteht zudem auch nach deutschem Recht nicht nur für Arbeitnehmer, sondern auch für niedergelassene selbständige Erwerbstätige, Empfänger von Dienstleistungen, Familienangehörige usw.
Die förmliche Feststellung der fehlenden Freizügigkeit obliegt dabei allein den Ausländerbehörden. Erst nach einer Feststellung des Nichtbestehens oder des Verlustes des Rechts nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU findet gemäß § 11 Abs. 2 FreizügG/EU das Aufenthaltsgesetz Anwendung, so dass der Unionsbürger einen Aufenthaltstitel nach dem Aufenthaltsgesetz benötigt, will er sich weiterhin legal in Deutschland aufhalten und Kindergeld beanspruchen (§ 62 Abs. 2 EStG). Eine derartige Entscheidung der Ausländerbehörde lag im Streitfall jedoch nicht vor.
BFH, Urteil vom 15.3.2017, III R 32/15, veröffentlicht am 26.7.2017