19.12.2013

Kindeswohl kann Zuweisung der Ehewohnung bei getrennt lebenden Ehegatten bestimmen

Streiten getrennt lebende Ehegatten über die Zuweisung der Ehewohnung, kann es aus Gründen des Kindeswohls gerechtfertigt sein, die Wohnung einem der Ehegatten zur alleinigen Nutzung zuzuweisen. Denn betrifft eine Wohnungszuweisung Kinder, sind ihre Belange bei der Abwägung grundsätzlich vorrangig zu berücksichtigen, unabhängig von der Volljährigkeit des Kindes.

OLG Hamm 24.9.2013, 2 UF 58/13
Der Sachverhalt:
Die am Verfahren beteiligten Eheleute sind Eltern eines im Jahre 1994 geborenen, noch in der Schulausbildung befindlichen Sohnes. Sie leben seit April 2012 getrennt.

Nach der Trennung blieb die Ehefrau zunächst mit dem volljährigen Sohn in der zuvor gemeinsam genutzten Ehewohnung, die im hälftigen Miteigentum der beteiligten Kindeseltern steht. Nach Streitigkeiten zwischen Ehefrau und Sohn beantragte der Ehemann, die Ehewohnung an ihn herauszugeben, damit er diese gemeinsam mit dem Sohn bewohnen kann.

Das AG gab dem Antrag statt, verpflichtete die Ehefrau - nach Ablauf einer Räumungsfrist - zur Räumung, und wies dem Ehemann die Ehewohnung zur Nutzung während der Zeit der Trennung zu. Die Beschwerde der Ehefrau hatte vor dem OLG keinen Erfolg.

Die Gründe:
Das AG hat dem Ehemann zu Recht die gemeinsame Wohnung zur alleinigen Nutzung während der Zeit der Trennung nach § 1361b Abs. 1 S. 2 BGB zugewiesen.

Dies ist zur Vermeidung einer unbilligen Härte aus Gründen des Kindeswohls geboten. Betrifft eine Wohnungszuweisung Kinder, sind ihre Belange bei der Abwägung grundsätzlich vorrangig zu berücksichtigen, unabhängig von der Volljährigkeit des Kindes. Das gilt auch im zu entscheidenden Fall. Das Interesse des Sohnes an einer geordneten und möglichst entspannten Familiensituation hat Vorrang vor dem Interesse der Kindesmutter an dem Verbleib in der Wohnung. Ausgehend hiervon ist die Zuweisung der Ehewohnung an den Ehemann geboten.

Das gegenwärtige Verhältnis zwischen der Ehefrau und dem Sohn ist nachhaltig gestört und dem Kindeswohl nicht dienlich. Diese verfahrene Situation kann nur dadurch aufgelöst werden, dass die Ehefrau die Wohnung räumt, damit sie von dem Sohn und dem Ehemann, zu dem der Sohn ein gutes Verhältnis hat, gemeinsam bewohnt werden kann. Die familiären Verhältnisse lassen es nicht zu, dass der Ehemann gemeinsam mit seinem Sohn in eine andere Wohnung zieht. Vorrangig zu berücksichtigende Interessen der Ehefrau, ihr die Wohnung zu erhalten, sind nicht erkennbar.

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OLG Hamm PM vom 18.12.2013
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